Schultze & Braun: Direkt Form – Rettung im letzten Moment

14.01.2011

Hilbersdorf. Durch Vorlage eines Insolvenzplans hat Verwalter Dirk Herzig, Schultze & Braun, die Direkt Form GmbH im letzten Moment vor dem drohenden Aus bewahrt. „Heute Nachmittag haben die Gläubiger im Erörterungs- und Abstimmungstermin für die Annahme des Insolvenzplans gestimmt. Das Amtsgericht Chemnitz hat unmittelbar darauf den Plan bestätigt. Dem Insolvenzplan haben 100 Prozent der anwesenden Gläubiger zugestimmt, die 96,57 Prozent aller festgestellten Forderungen vertreten haben. Vieles hing dabei von der Zustimmung der finanzierenden Hausbank der Direkt Form GmbH ab. Wäre der Plan nicht akzeptiert worden, hätten wir den Betrieb umgehend einstellen müssen“, so Herzig in einer Stellungnahme.

Die im Jahr 2001 gegründete Direkt Form GmbH ist Spezialist für die Herstellung von Gussformen aus kaltaushärtenden Formstoffen und musste im Frühjahr 2009 aufgrund der schlechten Auftragslage Insolvenzantrag stellen. Vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise blieben nennenswerte Neuaufträge aus. Herzig konnte den Geschäftsbetrieb zunächst stabilisieren. Da ein Großteil der Kunden jedoch zu einer weiteren Auftragsvergabe nur an ein nicht insolventes Unternehmen bereit war, wurde das Unternehmen an eine Auffanggesellschaft verpachtet und seither nahtlos fortgeführt. Parallel führte Herzig mit mehreren Übernahmeinteressenten Verhandlungen mit dem Ziel einer übertragenden Sanierung. Nachdem die Verhandlungen aber gescheitert waren, hatte Herzig sich entschlossen, einen Insolvenzplan zur Eigensanierung zu erarbeiten, um den Geschäftsbetrieb langfristig zu sichern und den Gläubigern einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer Zerschlagung zu ermöglichen. Die 16 Arbeitsplätze des Unternehmens werden somit gerettet.

Was ist ein Insolvenzplanverfahren?

Das Insolvenzplanverfahren wurde Anfang 1999 in die Insolvenzordnung eingefügt, um die Reorganisation angeschlagener Unternehmen zu ermöglichen. Der Gesetzgeber unterstreicht damit seinen Willen, Unternehmen in der Krise nicht mehr grundsätzlich zu zerschlagen, sondern eine Neustrukturierung zu ermöglichen und dadurch das Überleben des Unternehmens wieder langfristig zu sichern. Gläubiger, die einen wirtschaftlichen Vorteil in der Fortführung des Unternehmens sehen, sollen sich gegen eine Zerschlagung des Unternehmens, als den Regelfall bisheriger Insolvenzverfahren, entscheiden können.

Sowohl die Gläubiger, wie auch der Insolvenzverwalter und der Schuldner sind berechtigt, ein Insolvenzplanverfahren in die Wege zu leiten. Der ausgearbeitete Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht übergeben, das vorab zu prüfen hat, ob bestimmte formale Aspekte eingehalten sind und der Insolvenzplan nicht an groben Mängeln leidet. Nach dieser Vorprüfung hat das Insolvenzgericht den Gläubigern in einer Gläubigerversammlung Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Insolvenzplans zu erörtern und über die Annahme oder Ablehnung des konkreten Plans zu entscheiden. Die Abstimmung erfolgt in verschiedenen Gruppen nach Forderungssummen und Kopfteilen, so dass auch Gläubiger mit geringen Forderungen die Möglichkeit einer Einflussnahme haben. Ein Planverfahren kann innerhalb weniger Monate nach Antragstellung erledigt werden, ein reguläres Insolvenzverfahren hingegen kann sich über Jahre erstrecken.

Pressesprecher: Nico Krespach
Mail: NKrespach@schubra.de, Telefon: 07841/708-0

Pressemitteilung unter:
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