Schultze & Braun: Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen
Schultze & Braun
Achern. Die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung wird von den Finanzämtern nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt. Entscheidend ist, dass die eingereichten Unterlagen so aufbereitet sind, dass das Finanzamt die Veranlagung ohne größere eigene Ermittlungen durchführen kann.
Angesichts der Vielzahl von Verfahren können die Finanzämter die dem Steuerhinterzieher obliegende Ermittlungsarbeit nicht abnehmen. Nach Angaben der Oberfinanzdirektion Koblenz müssen in vielen Fällen die Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen und das hat für den Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.
„Die Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung tritt ein, wenn der Steuerhinterzieher die unvollständigen oder unterlassenen Angaben nachholt“, erklärt Arno Abenheimer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Schultze & Braun. Das setzt voraus, dass alle steuererheblichen Daten so detailliert dargestellt sind, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. „Es reicht nicht aus, dem Finanzamt einfach die gesammelten Belege zur Auswertung zu übergeben“, so Abenheimer.
Sollten die Unterlagen nicht in der entsprechenden Weise aufgearbeitet sein, weisen die Finanzämter den Betroffenen – so die Oberfinanzdirektion Koblenz – darauf hin, so dass noch eine Möglichkeit zur Nachbessrung und damit zur Strafbefreiung gegeben ist. Spätestens dann aber müssen die eingereichten Unterlagen den Voraussetzungen einer Selbstanzeige entsprechen.
Kontakt:
Pressesprecherin RAin Ronja Sebode, Mail: RSebode@schubra.de, Telefon: 07841/708-0
Pressemitteilung unter: www.schubra.de/de/presseservice/pressemitteilungen.php
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