SKW Schwarz Rechtsanwälte: Übersetzerhonorare - BGH entscheidet zur angemessenen Vergütung bei der Taschenbuchlizenz

27.01.2011

Bei der Vergabe von Nebenrechten, insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen, soll dem Übersetzer 1/5 des Autorenanteils vom Gesamterlös der Lizenz zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Reihe von Urteilen zur Anpassung von Übersetzervergütungen nach §§ 32, 32a Urheberrechtsgesetz entschieden (u.a. Az. I ZR 19/09 und I ZR 20/09) Die Karlsruher Richter legten zudem fest, dass der so berechnete Anteil des Übersetzers nicht den Verlagsanteil übersteigen darf.

Über das Verhältnis von Autoren- und Übersetzerhonoraren wird seit mehreren Jahren gerichtlich gestritten. In den entschiedenen Fällen, an denen die Verlage Carlsen, Ullstein, Random House und Carl Hanser beteiligt waren, ging es speziell um die Vergabe von Taschenbuchsublizenzen durch die Buchverlage. Hier korrigierte der BGH nun teilweise seine missverständlichen Ausführungen aus dem Jahr 2009: Damals hatte der I. Senat des BGH zur Nebenrechtevergabe entschieden, dass der Übersetzer grundsätzlich die Hälfte des Lizenzerlöses beanspruchen kann, der nach Abzug der Vergütung des Autors verbleibt und „auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.“ (Az. I ZR 38/07 – Talking to Addison).

„Mit den Urteilen haben die Buchverlage nun zwar eine verlässliche Kalkulationsgrundlage; zudem dürfte der Übersetzeranteil von 1/5 des Autorenanteils wenigstens dann eine erträgliche Größe darstellen, wenn der Autorenanteil nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Lizenzerlöse beträgt“, erklärt Dr. Dorothee Altenburg von der Kanzlei SKW Schwarz, die den Verlag Carl Hanser in den Verfahren vertreten hat. „Allerdings ist zu bedenken, dass insbesondere bei ausländischen Erfolgsautoren die Autorenanteile oft bei 60 bis 70 Prozent der Lizenzerlöse liegen – mit der Folge, dass der dem Verlag verbleibende Lizenzerlös durch den Übersetzeranteil erheblich sinkt. Dies stellt insbesondere eine gravierende Benachteiligung solcher Verlage dar, die keine eigene Taschenbuchsparte unterhalten und auf Lizenzerlöse angewiesen sind.“

SKW Schwarz hatte den Carl Hanser Verlag in beiden Verfahren auch in der Vorinstanz vor dem OLG München vertreten und dort für den Verlag jeweils einen Sieg errungen. Als einer der wenigen deutschen Hardcover-Verlage hatte Carl Hanser bereits lange vor der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zur angemessenen Vergütung Übersetzer sowohl am Verkauf der Hardcoverausgaben als auch an den Erlösen aus Nebenlizenzen beteiligt, und diese nicht lediglich mit Pauschalhonoraren abgefunden, wie das lange Zeit Branchenübung war. Lediglich in der Höhe wurde die Beteiligung der Übersetzer nun vom BGH als nicht ausreichend eingestuft.

Berater Carl Hanser Verlag:

SKW Schwarz Rechtsanwälte (München): Dr. Dorothee Altenburg

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