Streit ums Bett: Taylor Wessing erringt vor dem BGH einen Teilsieg für Designmöbelhersteller e15 gegen Ikea

05.07.2017

Welches Bett war zuerst da? Das Bettgestell Mo von Möbelhersteller e15 oder das optisch identische Bettgestell Malm von Ikea? Mit diesem Designrechtsstreit hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt und zu Gunsten des Frankfurter Designmöbelherstellers e15 entschieden, der von der internationalen Sozietät Taylor Wessing unter der Federführung des Düsseldorfer Partners Roland Küppers vertreten wurde. Konkret ging es bei dem Rechtsstreit um die Frage, an welche Voraussetzung ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht bei Designs geknüpft ist. Dieses Recht hatte der schwedische Möbelkonzern Ikea bisher – zu Unrecht – für sich beansprucht. Nun entschied der BGH (Az. I ZR 9/16), dass Ikea seine im Ausland getroffenen Vorbereitungshandlungen für die spätere Aufnahme des Vertriebs in Deutschland nicht heranziehen kann, um das Vorbenutzungsrecht nachzuweisen. Damit verbliebe es grundsätzlich bei der von den Instanzgerichten in Düsseldorf bereits festgestellten Verletzung des eingetragenen Designs von e15. „Mit der jüngsten Entscheidung des BGH konnten wir einen wichtigen Teilsieg für unsere Mandantin e15 verbuchen“, sagt Küppers, der e15 seit über zehn Jahren in Patent- und Designangelegenheiten rechtlich vertritt. „Die Angelegenheit geht nun zur weiteren Entscheidung über die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zurück an das Oberlandesgericht.“

Die Vorinstanzen im Überblick

Zuvor unterlag e15 vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Möbelunternehmen hatte Ikea auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und Schadensersatz verlangt, da e15 durch den Vertrieb des Ikea-Bettes Malm ihre Designrechte verletzt sah. Das Design für Mo hatte e15 bereits im Juli 2002 beim Patent- und Markenamt in Deutschland angemeldet, wo es im November desselben Jahres eintragen wurde. Bereits im Januar 2002 hatte e15 das Bett auf der internationalen Möbelmesse in Köln präsentiert, wofür im Laufe des Rechtsstreits zusätzlich eine Ausstellerpriorität in Anspruch genommen und eingetragen wurde.

Ikea vertreibt seit 2003 das Bettgestell Malm, welches mit dem Design von Mo weitgehend identisch ist und beruft sich darauf, dass bereits 2002 ein nahezu identisches Vorgängermodell von Malm unter dem Namen „Bergen“ beworben wurde. Die Entwicklung und Konstruktion des Malm-Vorgängers für den weltweiten Vertrieb seien, so Ikea, sogar schon im Dezember 2001 abgeschlossen gewesen.

Dies begründete nach Ansicht der Vorinstanzen ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht von Ikea. E15 argumentiert jedoch, ein Vorbenutzungsrecht sei nicht entstanden, da die Vorbereitung seitens Ikea ausschließlich im Ausland stattgefunden habe, woraufhin dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der BGH sah die im Ausland getroffene Vorbereitung nicht als ausreichend an, um daraus ein Vorbenutzungsrecht abzuleiten. Vielmehr hätten die Vorbereitungshandlungen in Deutschland stattfinden müssen. Dem Oberlandesgericht Düsseldorf obliegt nun noch die Klärung der weiteren Tatsachen unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH.

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