SZA Schilling, Zutt & Anschütz vertritt Alfred Sternjakob im Streit um ein Verkaufsverbot hochwertiger Markenartikel über Internetplattformen

16.10.2013

Schilling, Zutt & Anschütz vertritt die Alfred Sternjakob GmbH GmbH & Co. KG („Sternjakob“) mit Sitz in Frankenthal in einem Verfahren vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin, welches ein von Sternjakob gegenüber seinen Vertriebspartnern ausgesprochenes Verbot des Vertriebs hochwertiger Markenware über Internetplattformen wie ebay zum Gegenstand hat.

Sternjakob ist ein führender Hersteller von qualitativ hochwertigen Schulranzen und Schulrucksäcken, welche über ein ausgewähltes Händlernetz unter den bekannten Marken "Der echte SCOUT" und "4 YOU-The Original" vertrieben werden. Die von Sternjakob angewendeten Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner untersagen zur Wahrung der Qualität und des hohen Ansehens der Produkte u.a. einen Vertrieb über Internetplattformen wie ebay. Hiergegen richtet sich die Klage eines Berliner Einzelhändlers, welcher die Waren von Sternjakob statt über einen eigenen Internetshop über die Internetplattform ebay vertreiben will.

Mit Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 2 U 8/09) hat das Kammergericht im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. März 2009 (Az.: 16 O 729/07, nicht rechtskräftig), mit welchem der Klage stattgegeben wurde, bestätigt. Anders als noch das Landgericht hat das Kammergericht jedoch entschieden, dass das von Sternjakob unterhaltene selektive Vertriebssystem im Hinblick auf das Verbot, die hochwertigen Markenprodukte von Sternjakob über ebay zu vertreiben, dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des Kammergerichts kann Sternjakob insoweit auf ein rechtlich geschütztes Interesse verweisen, seine bekannten Marken "Der echte SCOUT" und "4YOU-The Original" vor einer Verramschung durch eine Veräußerung über die Plattform ebay zu schützen. Das Kammergericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die hohe Produktqualität das von Sternjakob unterhaltene selektive Vertriebssystem rechtfertig und es nicht von der Hand zu weisen sei – so wörtlich – „dass das Produktimage der Artikel bei einem Absatz über die Plattform ebay beeinträchtigt wird“.

Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seitens des Kammergericht erfolgte ausschließlich aufgrund einer vermeintlich nicht einheitlichen und diskriminierungsfreien Anwendung des Vertriebssystems durch Sternjakob aufgrund eines in der Vergangenheit erfolgten Vertriebs von Restposten und Auslaufmodellen über SB-Warenhäuser. Das Kammergericht stellt sich mit seiner diesbezüglichen Tatsachenwürdigung indes gegen die zu einer im insoweit identischen Sachverhaltskonstellation ergangenen Urteile des Landgerichts Mannheim (Urteil vom 14. März 2008; Az.: 7 O 263/07 Kart.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 25. November 2009; Az.: 6 U 47/08 Kart.). Nach diesen Entscheidungen steht ein Verkauf von Rest- und Sonderposten außerhalb des selektiven Vertriebssystems einer einheitlichen und diskriminierungsfreien Handhabung und damit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit, hier des von

Sternjakob unterhaltenen Systems zum Vertrieb seiner Qualitätsprodukte über zugelassene Vertriebspartner, nicht entgegen. Das Kammergericht hat daher die Revision gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Bei Schilling, Zutt & Anschütz wird das Verfahren durch den Partner Dr. Thomas Nägele und die Associates Dr. Steffen Henn und Anke Fuchs (alle IP/IT, Mannheim) betreut.

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