Taylor Wessing erstreitet für Toshiba vor OLG München Abweisung von rückwirkenden Urheber-Ansprüchen

06.02.2015

6. Februar 2015

Toshiba Europe muss keine Urheberabgabe auf Computer bezahlen, die vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2005 in Deutschland verkauft wurden. In Deutschland werden Urheberabgaben erhoben auf Geräte und Medien, die dazu bestimmt sind, Privatkopien zu erstellen. Verwertungsgesellschaften wie Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) machen diese Abgaben bei Herstellern, Importeuren und Händlern derartiger Geräte und Medien geltend, welche diese dann über den Endverkaufspreis an Endnutzer weiterreichen sollen. Im März 2005 hatte die ZPÜ für audio-visuelle Vervielfältigungen nach § 54 UrhG a.F. von Computer-Herstellern Abgaben auch rückwirkend für die Vergangenheit gefordert. Zuvor hatten die Verwertungsgesellschaften und die Industrie Gesamtverträge über die Bezahlung von Abgaben auf CD und DVD-Brenner geschlossen, die seinerzeit in nahezu allen Computern integriert waren. Im Verfahren war unter anderem streitig, ob der Verhandlungsführer der ZPÜ in den Verhandlungen zu DVD-Brennern die Zusage gemacht hatte, dass mit einer entsprechenden Einigung der „Computer als solcher“ erledigt wäre, und inwiefern die im BITKOM zusammengeschlossenen Unternehmen hierauf vertrauen durften. Trotz Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 hatte die ZPÜ zur großen Überraschung der Industrie im März 2005 Ansprüche auf Computer erhoben und diese unter Berufung auf den angeblich anwendbaren gesetzlichen Vergütungssatz von 1985 rückwirkend ab 2002 geltend gemacht.

Das Urheberrechts-Team um Dr. Christian Frank in München hat ein für die Industrie erfreuliches Ergebnis erstreiten können: Das OLG München hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nun durch Teilurteil die Ansprüche der ZPÜ für den Zeitraum vor dem 1. April 2005 abgewiesen. Die Aussagen in der noch nicht vorliegenden Urteilsbegründung dürften Standards für laufende und künftige Verhandlungen von Gesamtverträgen setzen. Die Revision wurde zugelassen.

Taylor Wessing vertritt seit mehr als zwölf Jahren erfolgreich Unternehmen in Angelegenheiten mit Verwertungsgesellschaften um Geräteabgaben, Urhebervergütungen und Tarife auch in entsprechenden Streitigkeiten vor der Schiedsstelle des DPMA, den deutschen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof.

Az: 6 Sch 10/08 (WG)

Rechtliche Berater Toshiba:

Taylor Wessing: Federführung – Dr. Christian Frank, Litigation Partner, Philipp Köhler, Senior Associate Litigation, beide München

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