Tesla darf nicht mit „Autopilot“ werben / Wettbewerbszentrale setzt sich mit KLAKA gegen irreführende Reklame durch

16.07.2020

München, 15.07.2020: Der Elektro-Autohersteller Tesla darf in Deutschland nicht mit Aussagen für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ werben, wie zuletzt auf der Unternehmenswebsite geschehen. Die Werbung ist irreführend, weil sie mehr verspricht, als die Fahrzeuge tatsächlich können bzw. dürfen. Das hat das Landgericht München I in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 33 O 14041/19). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen die entsprechende Bewerbung des Model 3 von Tesla. Das Landgericht bestätigte nun die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge könnten und dürften autonom fahren. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale sieht in dem Urteil einen ersten Etappensieg: „Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen.“

Aktuell fehlt in Deutschland ein konkreter rechtlicher Rahmen für den „autonomen“ Betrieb von Kraftfahrzeugen. Nach der Klassifizierung zum „autonomen Fahren“ bestehen fünf Stufen/Level. Level 1: assistiertes Fahren, Level 2: teilautomatisiertes Fahren, Level 3: hochautomatisiertes Fahren, Level 4: vollautomatisiertes Fahren, Level 5: autonomes Fahren. Aktuell gibt es am Markt Fahrzeuge, die Funktionen von Level 2 erfüllen, sie sind vom autonomen Fahren aber noch weit entfernt.

„Mit einem Autopilot zu werben suggeriert den Käufern, man dürfe hierzulande autonom fahren. Das ist aber noch Zukunftsmusik, entsprechend ist seitens Tesla Zurückhaltung erforderlich“, betont Partnerin Dr. Carola Onken von KLAKA Rechtsanwälte, die die Wettbewerbszentrale in dem Verfahren vertreten hat. Dr. Carola Onken vertritt die Wettbewerbszentrale seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Deutschland.

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Es ist ihr Auftrag, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen.

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

KLAKA Rechtsanwälte München
Dr. Carola Onken, Rechtsanwältin, Partnerin

Inhouse
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. – Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling

Landgericht München I

Vorsitzende Richterin: Dr. Hannamann
Richterin am LG: Dr. Vogel
Richter am LG: Dr. Berger

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