TILP: KapMuG-Musterverfahren gegen die COREALCREDIT BANK AG - Klägerseite obsiegt vor dem OLG Frankfurt – OLG Frankfurt

29.08.2014

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Musterentscheid vom 20. August 2014, 23 Kap 1/08, rund acht Jahre nach der ersten Klageeinreichung, den Weg geebnet für Schadensersatz gegen die COREALCREDIT BANK AG, die frühere Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden AG (AHBR). Gegen diese hatten die Kanzleien TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) sowie Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft (Nieding + Barth) im Rahmen eines Joint Ventures ab dem Jahr 2006 eine Vielzahl von Klagen eingereicht. Zur Klärung der zentralen Sach- und Rechtsfragen dieses Falles hatten die beiden Kanzleien die Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) durchgesetzt. Zentraler Gegenstand des Musterverfahrens ist die Frage, ob die Musterbeklagte, die COREALCREDIT BANK AG, es im Jahr 2004 rechtswidrig unterlassen hat, die Öffentlichkeit per Ad-hoc-Mitteilungen darüber zu informieren, dass sie beschlossen hatte, ihren Altvorstand wegen des Abschlusses existenziell gefährdender Derivatgeschäfte zu verklagen und dies dann auch tat.

„Das Oberlandesgericht Frankfurt ist zentralen Feststellungsanträgen der von uns vertretenen Musterklägerin gefolgt und hat sämtliche Feststellungsanträge der Musterbeklagten abgewiesen“, erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Peter Gundermann und Geschäftsführer von TILP. „Das OLG hat nunmehr den Weg freigemacht für Schadensersatz. Darüber hinaus enthält der Musterentscheid wegweisende Feststellungen zu Rechtsfragen des Ad-hoc-Rechtes“, so Gundermann weiter.

Die Musterklägerin ist ein Unternehmen, welches im Juni und Juli 2005 börsengehandelte Genussscheine der damaligen AHBR erworben hatte und dabei einen Verlust von über 2 Mio. Euro erlitt. Das OLG hat im wesentlichen folgende Feststellungen zugunsten der Klägerseite getroffen:

1. Die Musterbeklagte hätte den Beschluss ihres Aufsichtsrates zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Altvorstand vom 18. August 2004 sowie den Umstand, dass sie vor dem 31.12.2004 dementsprechend Klage gegen den Altvorstand eingereicht hat, per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen müssen.

2. Dementsprechende Ad-hoc-Mitteilungen hat die Musterbeklagte pflichtwidrig unterlassen.

3. Die Musterbeklagte war nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung dieser Ad-hoc-Mitteilungen befreit.

„Der jetzige Musterentscheid stellt einen wichtigen Erfolg unserer Anwaltskooperation dar, wenngleich wir die lange Verfahrensdauer von rund acht Jahren deutlich kritisieren“, betont Klaus Nieding, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vorstand von Nieding + Barth. „Die Höhe der Schadenersatzansprüche, denen sich die COREALCREDIT BANK AG nunmehr ausgesetzt sieht, können wir derzeit nicht beziffern. Wir gehen jedoch davon aus, dass es nicht nur um die Ansprüche der Kläger der Frankfurter Verfahren geht, sondern dass die COREALCREDIT BANK AG seinerzeit mit institutionellen Häusern, welche ihre Finanzinstrumente, namentlich die börsengehandelten Pfandbriefe und Genussscheine, erworben hatten, im Hinblick auf das von unserer Anwaltskooperation betriebene Musterverfahren verjährungshemmende Abreden getroffen hat“, erläutert Nieding weiter.

Der Musterentscheid ist noch nicht rechtskräftig, er kann binnen einer Monatsfrist nach Zustellung mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

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