TILP Rechtsanwälte: Europäischer Gerichtshof (EuGH) verhandelt am 4. Juli 2017 zur Frage des Informationszugangs von Kapitalanlegern gegen Wertpapieraufsichtsämter

12.04.2017

Europäischer Gerichtshof (EuGH) verhandelt am 4. Juli 2017 zur Frage des Informationszugangs von Kapitalanlegern gegen Wertpapieraufsichtsämter - TILP erreicht mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH – Der Verhandlung liegt ein von TILP beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erstrittenes Ersuchen um Vorabentscheidung zu einem deutschen Rechtsstreit über die Informationsrechte von Anlegern gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugrunde.

Kirchentellinsfurt, 11.04.2017

Der von TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstrittene Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 04.11.2015, Az. 7 C 4.14 führt nun zu einer mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Az. C-15/16. Die Verhandlung wird am 04.07.2017, 9:00 Uhr in Luxemburg stattfinden (Vorlagebeschluss und Mitteilung des EuGH vom 29.03.2017 unter www.tilp.de).

„Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung wie auch die Befassung der Großen Kammer des EuGH zeigen die große Bedeutung, die der EuGH und die Mitgliedsstaaten der EU diesem Rechtsstreit beimessen“, erläutert Rechtsanwalt Peter A. Gundermann, Geschäftsführer von TILP, der den gegen die BaFin klagenden Anleger vertritt.

Im dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall begehrt ein von TILP vertretener Anleger Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen die BaFin über deren Ermittlungsergebnisse in einem Fall von Kapitalanlagebetrug (Fall „Phönix Kapitaldienst“). Konkret geht es um das Verständnis und die Reichweite von § 3 Nr. 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Lichte des Art. 54 („Berufsgeheimnis“) der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II). Nach § 3 Nr. 4 IFG würde ein Informationsanspruch u.a. dann nicht bestehen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegt. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählt auch § 9 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Der EuGH klärt nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, wie weitreichend das Verständnis „vertraulicher Informationen“ ist, die das beaufsichtigte Unternehmen Phönix Kapitaldienst der nationalen Aufsichtsbehörde, hier der BaFin, übermittelt hat.

Während die BaFin unter Berufung auf eine frühere Entscheidung des EuGH, Urteil vom 12.11.2014, C- 140/13, zum Fall Phönix Kapitaldienst ein sehr weites Verständnis der „vertraulichen Information“ vertritt und die Zuordnung geheimhaltungsbedürftiger Aktenbestandteile rein nach der Herkunft der Angaben und nicht nach inhaltlichen Kriterien und ihren möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen bewertet, sieht TILP dies anders. Im Fall Hypo Real Estate Holding AG (HRE) hatte TILP bereits eine Entscheidung des BVerwG gegen die BaFin auf Informationszugang zugunsten des dortigen von ihr vertretenen klagenden Anleger erstritten (siehe Urteil des BVerwG vom 26.11.2014, Az: 7 C 18.12, www.tilp.de).

„Nach Auffassung der BaFin hätten Bürger ihr gegenüber überhaupt keine Informationsrechte, da quasi alles als vertraulich zu klassifizieren wäre. Ein derart weitreichendes, nach unserer Rechtsauffassung völlig unverhältnismäßiges Verständnis der Geheimhaltung fördert allein die Intransparenz der Finanzdienstleistungsbranche gegenüber Bürgern und widerspricht auch den Lehren, die man aus der Finanzkrise ziehen wollte“, führt Rechtsanwalt Gundermann weiter aus. Sein Kollege Andreas W. Tilp, Geschäftsführer von TILP, pflichtet dem bei: „Vorliegender Rechtsstreit ist rechtspolitisch von großer Bedeutung. Wenn sich die BaFin mit ihrer Sichtweise durchsetzt, bedeutet dies praktisch den Tod der Auskunftsrechte im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht“.

Auch das BVerwG hatte offenbar Bedenken, ob eine derart weitreichende Versagung von Informationsrechten gegenüber nationalen Finanzaufsichtsbehörden rechtlich haltbar ist. Es hat deshalb mehrere Rechtsfragen an den EuGH zur Klärung vorgelegt, über die dieser nun am 04.07.2017 mündlich verhandelt. Die von TILP dem EuGH dazu unterbreitete Stellungnahme findet sich unter www.tilp.de.

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