TILP zu VW-Dieselgate/Anlegerklagen: Landgericht Braunschweig erlässt Vorlagebeschluss nach KapMuG

09.08.2016

VW-Dieselgate/Anlegerklagen: Landgericht Braunschweig erlässt Vorlagebeschluss und leitet somit das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ein. Das Landgericht übernimmt sämtliche Feststellungsziele von TILP. Bestimmung des Musterklägers frühestens im vierten Quartal 2016. Anlegern droht Verjährung zum 19. September 2016.

Kirchentellinsfurt, 08. August 2016

Mit Presseerklärung vom heutigen Tage teilt das Landgericht (LG) Braunschweig mit, dass es den lang erwarteten Vorlagebeschluss (Az. 5 OH 62/16) im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die Volkswagen AG am 05.08.2016 erlassen hat.

Bekanntlich hatte TILP im Oktober 2015 die erste Anlegerklage gegen VW eingereicht. TILP's Schwesterkanzlei TISAB hat dann im März 2016, ebenfalls vor dem LG Braunschweig, eine Klage für 278 institutionelle Investoren aus der ganzen Welt mit einer Schadenssumme von rund 3,25 Milliarden Euro erhoben. Aktuell vertritt TILP rund 1600 Privatanleger und institutionelle Investoren gegen die Volkswagen AG wegen erlittener Verluste in Finanzinstrumenten, insbesondere in VW- und Porsche Aktien. In Summe fordert TILP für ihre Mandanten eine Schadenssumme von rund 4,45 Milliarden Euro.

LG übernimmt sämtliche Feststellungsziele von TILP

Der Vorlagebeschluss umfasst insgesamt 25 Seiten und beinhaltet die sogenannten Feststellungsziele, welche im Rahmen des Musterverfahrens von dem dann zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zu beantworten sind. Der Vorlagebeschluss stellt also quasi das Arbeitsprogramm für das Musterverfahren dar. Insgesamt enthält der Vorlagebeschluss 193 Feststellungsziele auf Klägerseite und 10 Feststellungsziele auf Beklagtenseite. Inhaltlich folgte das LG vor allem den Feststellungszielen von TILP, indem es diese sämtlich in den Beschluss übernommen hat.

„Wir sehen, dass das LG nun nicht nur das von uns beantragte Musterverfahren eingeleitet hat, sondern dass es uns auch inhaltlich folgt“, so Rechtsanwalt Andreas W. Tilp. „Sämtliche unserer Feststellungsziele wurden in den Vorlagebeschluss übernommen“, so Tilp weiter. So geht das LG auch zutreffend von einem „komplexen Musterverfahren“ aus und beschloss insbesondere auch, dass das der streitige Lebenssachverhalt nicht nur Volkswagen, sondern auch eigenes Handeln der Volkswagenmarken Porsche und Audi sowie die Auswirkungen auf deren Finanzinstrumente umfasst. „Nach unserer Auffassung haben diese Konzerngesellschaften spätestens ab 2013 in 3,0 Liter Dieselmotoren „defeat devices“ verwendet. Des Weiteren zeigt der Vorlagebeschluss, dass auch andere Kanzleien sich aktiv beteiligen. So erhöhen sich die Erfolgschancen der Kläger, wenn alle gemeinsam für die Sache streiten“, so Tilp weiter.

Anlegern droht die Gefahr der Verjährung

Nachdem nunmehr feststeht, dass eine Bekanntmachung des Musterklägers vor dem frühesten Eintritt der Verjährung am 19.09.2016 nicht erfolgen wird, besteht für AnlegerHandlungsbedarf, um die Hemmung der Verjährung für die besonders gut gelagerten Ansprüche aus § 37 b und c des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erreichen. TILP hat hierzu allen von ihr vertretenen Mandanten die entsprechenden Handlungsalternativen aufgezeigt. „Uns liegen derzeit 516 konkrete Klagaufträge unserer Mandanten vor, wobei täglich mehr hinzukommen. Die Erhebung einer eigenen Ausgangsklage ist der sicherste Weg, um die Ansprüche verjährungshemmend geltend zu machen. Entsprechend beraten wir derzeit die von uns vertretenen Anleger. So können diese Kläger am Ende direkt von der Bindungswirkung des Musterentscheids partizipieren“, führen die TILP Anwälte Axel Wegner und Marvin Kewe aus.

Die aktuelle Entwicklung ist auch für alle diejenigen Anleger und Investoren von Bedeutung, die auf eine einvernehmliche Lösung mit Volkswagen gehofft und sich z.B. einer Stiftung in den Niederlanden angeschlossen haben. „Volkswagen hat einer einvernehmlichen Lösung eine Absage erteilt und – anders als in Fällen der PKW-Besitzer - auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mithin ist nun jeder Anleger darauf angewiesen, seine Rechte zu wahren“, kommentiert Tilp abschließend.

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