Unitymedia Obsiegt beim BGH mit White & Case und Matthias Siegmann im Kabelstreit mit ARTE

19.02.2020

Berlin, 18. Februar 2020 – Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass ARTE weiterhin verpflichtet ist, an die Kabelnetzbetreiberin Unitymedia (jetzt: Vodafone) für die Verbreitung der Programmsignale ein Einspeiseentgelt zu zahlen. Der BGH hob das anderslautende Urteil des OLG Karlsruhe auf und verurteilte ARTE zur Zahlung.

Mit dem Urteil geht eine seit 2012 andauernder Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von verwaltungs- und zivilgerichtlichen Verfahren zu Ende, deren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Verhältnis von Programmveranstaltern und Infrastrukturbetreibern sind.

Ausgangspunkt war die Ankündigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die bisherigen Einspeiseverträge zu kündigen und für die Verbreitung ihrer Programme keine Einspeiseentgelte mehr zu zahlen. Das Bundeskartellamt hatte die Programmveranstalter daraufhin aufgefordert, künftig unabhängig voneinander über die Verbreitung ihrer Verbreitung zu entscheiden und verhandeln.

Nachdem diese sich weiterhin weigerten, über die entgeltliche Verbreitung ihrer Programme zu verhandeln, hatte Unitymedia mit White & Case u.a. Zahlungsklagen vor den Zivilgerichten erhoben, die in erster Instanz noch abgewiesen wurden. In zweiter Instanz gab das OLG Düsseldorf der Klage statt, während das OLG Karlsruhe in dem hier anhängigen Verfahren die Klage abwies. Während ARD, ZDF und Deutschlandradio sich daraufhin mit den Kabelnetzbetreibern über die Zahlungen für die Verbreitung ihrer Programme einigten, hielt ARTE an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung fest.

Für White & Case waren Counsel Dr. Ulrich Carlhoff (Kartellrecht/Commercial Litigation), Partner Prof. Dr. Norbert Wimmer, Counsel Katharina Nawrath und Associate Tina Liebscher (alle Öffentliches Wirtschaftsrecht) tätig. Vor dem Kartellsenat des BGH wurde Unitymedia von Prof. Dr. Matthias Siegmann vertreten.

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