Universitätsklinikum Düsseldorf siegt mit Buse Heberer Fromm vor dem Bundesverwaltungsgericht

19.08.2013

Düsseldorf, 16. August 2013 – In seiner Sitzung am 14.08.2013 hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig unter Vorsitz von Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann entschieden, dass der Personalrat eines Universitätsklinikums nicht zur Mitbestimmung berechtigt ist, wenn Strafgefangene dort eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Anstaltsleitung zugewiesen wurde (BVerwG 6 P 8.12).

Der zugrundeliegende Streit hatte sich daran entzündet, dass das Universitätsklinikum Düsseldorf aufgrund eines Vertrages mit einer örtlichen Justizvollzugsanstalt Strafgefangene mit Hilfsarbeiten im Bereich der Gartenpflege und der Logistik beauftragt hatte, ohne den eigenen Personalrat einzubeziehen

Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Vorgehensweise für korrekt, da es sich bei dem Vorgang nicht um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung handelt. Diese hätte vorausgesetzt, „dass der Betreffende in der Weise in die Dienststelle eingegliedert wird, dass er mit dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben teilnimmt. Daran fehlt es hier. Die dem Strafgefangenen von der Anstaltsleitung zugewiesenen Arbeiten außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Freigang) dienen ausschließlich dem Ziel der Resozialisierung“, so das Bundesverwaltungsgericht.

Dr. Mathias Kühnreich, Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm am Standort Düsseldorf und Prozessbevollmächtigter des Universitätsklinikums Düsseldorf begrüßt diese Entscheidung: „Schon in den Vorinstanzen haben wir obsiegt und ich habe stets betont, dass in dieser Konstellation kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. In der Praxis spielt die Entscheidung eine große Rolle, da insbesondere Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts eine Vielzahl von Freigängern mit einfacheren Tätigkeiten beschäftigen. Da die Freigänger häufig wechseln, hätte die Annahme eines Mitbestimmungsrechts in der Praxis häufig zu einer Vereitlung der Beschäftigungen geführt. Eine erhebliche Kostensteigerung wäre wohl die Folge gewesen.“

Berater Universitätsklinikum Düsseldorf

- Buse Heberer Fromm, Düsseldorf: Dr. Mathias Kühnreich (Partner), Tanja Radoux (Associate)

- Inhouse: Mechthild Lambers (Leitung Abteilung Recht)

Berater Personalrat

- Rechtsanwälte Welkoborsky & Partner, Bochum: Gunnar Herget

6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

- Vorsitzender Richter Neumann

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell