Urban Thier & Federer P. A.: Chance auf Schadenersatz erhöhen

11.12.2015

Gut beraten bei Verkehrsunfällen in den USA

Egal ob Urlaub, Geschäftsreise oder Auslandssemester – der Mietwagen dient vielen Reisenden in den USA als wichtiges Fortbewegungsmittel. Die Möglichkeit eines Unfalls wird hier oftmals nicht berücksichtigt. Dabei ist es gerade im Ausland wichtig, mit den Abläufen vertraut zu sein, um im Fall der Fälle seine Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen.

Entscheidend: alarmieren und dokumentieren

Grundsätzlich ist es ratsam, möglichst frühzeitig einen fachkundigen und deutschsprachigen Anwalt einzuschalten, der mit der deutschen sowie amerikanischen Rechtslage genau vertraut ist und Unfallopfer gezielt beraten kann. „Um ein erfolgversprechendes Verfahren führen zu können und Versicherungsansprüche rückwirkend geltend zu machen, ist es wichtig, sämtliche Details des Unfallgeschehens und alle Folgemaßnahmen so detailliert wie möglich festzuhalten“, erklärt der deutsch-amerikanische Anwalt Carl- Christian Thier von der Kanzlei Urban Thier & Federer P. A. Des Weiteren sollten Betroffene darauf achten, sich eine Kopie des Polizeiberichtes aushändigen zu lassen und auch Dokumentationen zu etwaigen Verletzungen, ärztlichen Maßnahmen und Arztrechnungen aufzubewahren. Wichtig ist außerdem, die Haftpflichtversicherung, die deutsche Krankenversicherung sowie den Halter des Mietwagens und dessen Versicherung zeitnah über den Unfallschaden zu informieren.

Rechte und Pflichten Deutscher in den USA

Bereits vor dem USA-Aufenthalt ist es empfehlenswert, eine deutsche Rechtsschutzversicherung mit internationalem Geltungsbereich abzuschließen. Diese deckt bereits kleinere Unfallschäden im Ausland ab und greift auch bei eventuell anfallenden Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt und Gerichtsverhandlungen. Was viele nicht bedenken: Bei länger andauernden Verhandlungen können zusätzliche Reisen notwendig werden. Diese sind oft im Rechtsschutz inbegriffen. Es empfiehlt sich, vor Abreise mit der Rechtsschutzversicherung zu klären, ob es insofern einer Zusatzversicherung bedarf. Der Rechtsschutz sollte hier im Umfang nicht an die deutsche Gebührenordnung angelehnt sein, sondern die am Ort üblichen Kosten abdecken. Bei größeren Fällen besteht zudem auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Erfolgshonorars vertreten zu werden. Des Weiteren sollte das Thema Krankenversicherung im Ausland vor dem Reiseantritt geklärt sein. Die Kosten einer Behandlung in einem US-Krankenhaus sind oft ganz erheblich höher als eine vergleichbare Behandlung in Deutschland. Jeder US-Reisende sollte sich vor Reiseantritt bei seiner Versicherung erkundigen, ob solche Kosten vom bestehenden Versicherungsvertrag abgedeckt sind oder ob eine Zusatzversicherung nötig ist. Auch direkt am Ort des Geschehens gilt es einiges zu beachten. Unfallbeteiligte in Amerika sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Aussagen zum Unfallhergang und zur eigenen Person zu machen. „Vorsicht ist hierbei insbesondere geboten, wenn die Polizei bei der Befragung ausdrücklich auf das Schweigerecht verweist. In diesem Fall gilt ein Beteiligter strafrechtlich gesehen als potenzieller Beschuldigter, dessen Aussagen dann später gegen ihn verwendet werden können. Von einer Stellungnahme ohne Anwalt ist dann dringend abzuraten“, warnt der Rechtsanwalt von Urban Thier & Federer P. A. Zurück in Deutschland – wie geht es weiter?

Sofern die Rückreise nicht durch langfristige Krankenhausaufenthalte verhindert wird, sollte zusätzlich zur medizinischen Erstversorgung in den USA auch in Deutschland unverzüglich ein Facharzt konsultiert werden, der einen Bericht über die Art der Verletzung und die Heilungsprognose erstellt. Außerdem sollten Verursacher eines Unfalls damit rechnen, vor ein amerikanisches Gericht geladen zu werden. Des Weiteren wird dringend davon abgeraten, mit anderen Unfallbeteiligten in Kontakt zu treten. „Grundsätzlich sollte man die Kommunikation einem Fachmann überlassen“, rät der Experte. „Denn wer als Geschädigter in den USA gut beraten ist, hat auch gute Chancen, seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen.“

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