Verfassungswidrigkeit der KonsVerCHEV und Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen: GvW Graf von Westphalen vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich

02.10.2015

01.10.2015

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. 6. 2015 (I R 79/13) erstmals die Frage entschieden, ob § 2 Abs. 2 n.F. der Abgabenordnung (AO) den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Bestimmtheit nach Art. 80 Abs. 1 GG genügt. Der Gesetzgeber hatte diese Vorschrift im Jahr 2010 geschaffen, um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mittels einer materiell-rechtlichen Grundlage eine Doppelbesteuerung oder eine doppelte Nichtbesteuerung vermeiden zu können. § 2 Abs. 2 n.F. erlaubt es der Finanzverwaltung in diesem Rahmen einvernehmliche Konsultationsvereinbarungen mit Vertragsstaaten als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, um Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen.

Eine solche Konsultationsvereinbarung wurde u.a. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zur Regelung von Fragen der Besteuerung von Arbeitnehmer-Abfindungen geschaffen. Entgegen der bisherigen Auslegung des maßgeblichen Art. 15 des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz wurde dadurch in § 26 KonsVerCHEV das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen in bestimmten Fällen der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen. Eine solche Änderung des Besteuerungsrechts ist aber nicht verfassungskonform urteilten die Münchener Richter jetzt erstmalig. § 2 AO n.F. ermächtige nicht zur Änderung vereinbarter Abkommen. Hierzu bedürfe es der Zustimmung des Parlaments. Als Folge hat der BFH in seinem Urteil die Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz verworfen. Die Zahlung einer Abfindung an einen früheren Angestellten, der inzwischen im Ausland ansässig ist, unterlag damit in Deutschland weiterhin nicht der Steuer. Bereits die Vorinstanz, das FG Hessen, hatte so entschieden (Urt. v. 8. 10. 2013 – 10 K 2176/11).

GvW Graf von Westphalen hat das Revisionsverfahren durch GvW-Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Frank Tschesche, LL.M. durchgeführt.

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