Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag: Heuking Kühn Lüer Wojtek erwirkt einstweilige Verfügung gegen Westlotto

18.10.2010

Die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek hat am 8. Oktober 2010 am Oberlandesgericht Köln (OLG) für einen ausländischen Online-Anbieter von Wett- und Glücksspielen eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG (Westlotto), ihre Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer erwirkt (Az. 6 W 142/10).

Der Grund: Mit für Glücksspiele gesperrten Personen waren Testkäufe bei Annahmestellen von Westlotto durchgeführt worden. Diese Testpersonen nahmen an den Sportwettangeboten von Westlotto teil und benutzten hierzu die so genannte Lotto-Basiskarte einer anderen Person. Diese Karte enthält kein Lichtbild. Eine Vielzahl von Annahmestellen von Westlotto verkaufte dieser Testperson trotz der Sperrung Sportwettangebote.

Das Verfahren ist eine weit reichende Reaktion deutscher Gerichte auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, in denen die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) festgestellt wurde. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Bonn dem ausländischen Anbieter, der von den Anwälten Michael Schmittmann und Dr. Georg Jacobs von Heuking Kühn Lüer Wojtek vertreten wird, noch jegliches Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, da dieser in Deutschland „illegal“ (wegen des Online-Verbots im GlüStV) anbiete.

Dies hat das OLG Köln nun verworfen: Es stellt fest, dass der Verfügungsantrag des ausländischen Wett- und Glücksspielanbieters zulässig ist, da das Marktverhalten der Inhaber des staatlichen Monopols ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Ein Wettbewerber auf einem rechtlich stark umkämpften Markt dürfe nicht generell von der Inanspruchnahme der Gerichte ausgeschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als nachhaltige Kontrollen von Westlotto seitens der staatlichen Aufsichtsbehörden nicht ersichtlich seien.

In der Sache stellte das OLG darauf ab, dass Westlotto, ihre Komplementär-GmbH und ihr Geschäftsführer die Teilnahme spielgesperrter Personen von Sportwetten nicht hinreichend verhinderten. Insbesondere genüge die Lotto-Basiskarte von Westlotto nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 3 GlüStV, da sie kein Lichtbild enthalte.

Als Folge aus diesem Urteil wird Deutschlands größte Landesgesellschaft des Lotto- und Totoblocks ihr Kartensystem umstellen müssen. Es ist zu erwarten, dass die Blockgesellschaften anderer Bundesländer nachziehen werden.

Das Urteil ist auch verfahrensrechtlich eine Grundsatzentscheidung: Online-Anbieter aus anderen EU-Staaten, die sich gestützt auf die Dienstleistungsfreiheit auf dem deutschen Markt betätigen, dürfen vor deutschen Gerichten gegen die staatlichen Monopolgesellschaften vorgehen. Die Öffnung des deutschen Glücksspielmarktes durch die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 ist mit der Entscheidung vom 8. Oktober 2010 somit auch verfahrensrechtlich umgesetzt.

Berater: Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf: Michael Schmittmann (Medienrecht), Dr. Georg Jacobs, LL.M. (Wettbewerbsrecht)

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