VK Mecklenburg-Vorpommern: MMR Müller Müller Rößner klärt Ausschreibungspflicht von Gestattungsverträgen
Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern hat in einem von uns erwirkten bestandskräftigen Beschluss vom 22.09.2015 – 2 VK 12/14 – entschieden, dass ein sogenannter Sammelinkasso-Gestattungsvertrag über die Medienversorgung der Liegenschaften der öffentlichen Wohnungswirtschaft in einem förmlichen Verfahren vergeben werden muss. Bei einem solchen Vertrag zieht das gestattungsgebende Wohnungsunternehmen die Grundgebühren für die Breitbandanschlüsse von den Mietern ein und leitet diese an den Betreiber des Breitbandnetzes weiter.
Da der Gestattungsgeber für die von den Nutzern zu erhebenden Entgelte einsteht und dem Vertragspartner das Ertragsrisiko im Wesentlichen abgenommen wird, handele es sich nach Auffassung der Vergabekammer nicht um eine – dem förmlichen Vergaberecht derzeit noch entzogene – Dienstleistungskonzession, sondern um einen ausschreibungspflichtigen Dienstleistungsauftrag. Da in dem zu entscheidenden Fall kein förmliches Vergabeverfahren stattgefunden hatte, wurde der geschlossene Gestattungsvertrag für nichtig erklärt.
Diese wegweisende Entscheidung bestätigt sowohl die Brisanz als auch die Praxisrelevanz dieses Themas für die öffentliche Wohnungswirtschaft und zeigt auf, wie bedeutsam in diesem Zusammenhang schon nach geltender Rechtslage insbesondere die Frage der Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrages von einer Dienstleistungskonzession ist und auch künftig sein wird. Denn der für Aufträge maßgebliche Schwellenwert von 207.000 Euro wird hier im Regelfall weit überschritten, so dass strikte Vorgaben zu beachten sind.