White & Case erwirkt Klageabweisung für Bundesrepublik Deutschland in Flughafen Zürich Fall
White & Case
Berlin, 24. Januar 2006
Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat heute die Klageabweisung in der
Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Anflugbeschränkungen auf den
Flughafen Zürich erwirkt. In einer mehr als dreistündigen mündlichen Verhandlung hatte der
8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 19. Januar alle
tatsächlichen und rechtlichen Aspekte zu den drei Klageverfahren erörtert, in denen um die
Rechtmäßigkeit der im süddeutschen Luftraum geltenden Beschränkungen für die Anflüge
auf den Flughafen Zürich gestritten wurde. Heute wurde das Urteile verkündet.
Die sog. Sperrzeiten-Verordnung für den Flughafen Zürich wurde von den Klägern
angegriffen. Die Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes - die 220. Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrsordnung vom 10. März 2005 - sieht vor, dass der Flughafen Zürich nur zu
bestimmten Zeiten durch den deutschen Luftraum angeflogen und nicht unterhalb einer
bestimmten Flughöhe durchgeführt werden dürfen. Die Kläger, vier Städte und vier
Privatpersonen, die im Nahbereich des Flughafens Zürich liegen beziehungsweise wohnen,
machten im Wesentlichen geltend, dass sie unmittelbar infolge dieser Anflugbeschränkungen
unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt seien.
Die Richter wiesen die Angriffe der Klägerinnen mangels Klagebefugnis zurück. Unabhängig
von bereits fehlenden Klagebefugnis hat der Senat alle von den Klägern erhobenen Einwände
auch in der Sache eingehend erörtert. Insbesondere finden nach seiner Auffassung die
angegriffenen Flugbeschränkungen im deutschen Luftverkehrsrecht eine ausreichende Stütze.
Die Verordnung sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Schließlich sind keine Rechte
der Kläger verletzt worden.
White & Case hat die Bundesrepublik Deutschland während des Verfahrens vertreten. Der
Prozess wurde für Deutschland von Dr. Tobias Masing, Partner im Berliner Büro, geführt.
Tobias Masing zur heutigen Entscheidung des VGH: Wir freuen uns, dass der VGH die
deutsche Verordnung bestätigt hat. Nachdem der VGH bereits im vorletzten Jahr eine Klage
der Flughafenbetreiberin und der Fluggesellschaft SWISS abgelehnt hat, hat er nun zu Recht
die Klage Schweizer Lärmbetroffener abgewiesen. Lärmfolgen des Schweizer Flughafens
müssen grundsätzlich durch die Schweizer Behörden bewältigt werden. Deutschland kann
weiterhin über die Nutzung des deutschen Luftraums entscheiden, um eine touristisch
sensiblen Region zu schützen.
White & Case LLP ist eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten in Europa und in
den entscheidenden wirtschaftlichen Zentren der Welt mit fast 2,000 Anwälten an 38
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