White & Case erwirkt Klageabweisung für Bundesrepublik Deutschland in Flughafen Zürich Fall

25.01.2006

White & Case

Berlin, 24. Januar 2006

 

Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat heute die Klageabweisung in der

Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Anflugbeschränkungen auf den

Flughafen Zürich erwirkt. In einer mehr als dreistündigen mündlichen Verhandlung hatte der

8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 19. Januar alle

tatsächlichen und rechtlichen Aspekte zu den drei Klageverfahren erörtert, in denen um die

Rechtmäßigkeit der im süddeutschen Luftraum geltenden Beschränkungen für die Anflüge

auf den Flughafen Zürich gestritten wurde. Heute wurde das Urteile verkündet.

Die sog. „Sperrzeiten-Verordnung“ für den Flughafen Zürich wurde von den Klägern

angegriffen. Die Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes - die 220. Durchführungsverordnung

zur Luftverkehrsordnung vom 10. März 2005 - sieht vor, dass der Flughafen Zürich nur zu

bestimmten Zeiten durch den deutschen Luftraum angeflogen und nicht unterhalb einer

bestimmten Flughöhe durchgeführt werden dürfen. Die Kläger, vier Städte und vier

Privatpersonen, die im Nahbereich des Flughafens Zürich liegen beziehungsweise wohnen,

machten im Wesentlichen geltend, dass sie unmittelbar infolge dieser Anflugbeschränkungen

unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt seien.

Die Richter wiesen die Angriffe der Klägerinnen mangels Klagebefugnis zurück. Unabhängig

von bereits fehlenden Klagebefugnis hat der Senat alle von den Klägern erhobenen Einwände

auch in der Sache eingehend erörtert. Insbesondere finden nach seiner Auffassung die

angegriffenen Flugbeschränkungen im deutschen Luftverkehrsrecht eine ausreichende Stütze.

Die Verordnung sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Schließlich sind keine Rechte

der Kläger verletzt worden.

White & Case hat die Bundesrepublik Deutschland während des Verfahrens vertreten. Der

Prozess wurde für Deutschland von Dr. Tobias Masing, Partner im Berliner Büro, geführt.

Tobias Masing zur heutigen Entscheidung des VGH: „Wir freuen uns, dass der VGH die

deutsche Verordnung bestätigt hat. Nachdem der VGH bereits im vorletzten Jahr eine Klage

der Flughafenbetreiberin und der Fluggesellschaft SWISS abgelehnt hat, hat er nun zu Recht

die Klage Schweizer Lärmbetroffener abgewiesen. Lärmfolgen des Schweizer Flughafens

müssen grundsätzlich durch die Schweizer Behörden bewältigt werden. Deutschland kann

weiterhin über die Nutzung des deutschen Luftraums entscheiden, um eine touristisch

sensiblen Region zu schützen.“

White & Case LLP ist eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten in Europa und in

den entscheidenden wirtschaftlichen Zentren der Welt mit fast 2,000 Anwälten an 38

Standorten in 25 Ländern präsent.

In Deutschland verfügt White & Case über 220 Anwälte und Steuerberater in Berlin, Dresden,

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