White & Case verteidigt Bundesrepublik gegen Frankfurter Flugroutenklage des Chemiewerks Ticona
White & Case
Berlin, 24. Oktober 2006
Die internationale Anwaltssozietät White & Case LLP hat die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich vor
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der
Ticona gegen die über das Werk führenden Flugrouten ab.
Die Klägerin Ticona, ein Chemieunternehmen, das rund 5 km entfernt vom Frankfurter Flughafen angesiedelt
ist, begehrte mit ihrer Klage die Verlegung der über ihr Werk führenden Flugrouten. Das
Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hatte angekündigt, aufgrund der Gefahrstoffe, die im Werk verarbeitet
werden, dem Unternehmen weitere Schutzvorkehrungen gegen einen Störfall nach einem Flugzeugabsturz
auferlegen zu wollen. Gegen diese mit hohen Kosten verbundenen drohenden Auflagen des RP Darmstadt
wollte das Unternehmen vorbeugen. Es stützte sich in seiner Klage insbesondere auf die sog. Seveso IIRichtlinie
der EG, die einen Abstand zwischen Verkehrswegen und Störfallanlagen fordere, und eine
vermeintlich fehlerhafte Abwägung.
Der VGH wies die Klage ab. Er folgte auch nicht dem Hilfsantrag der Klägerin, die Sache dem Europäischen
Gerichtshof vorzulegen, ließ aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, weil die Rechtsfragen
bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind.
Das Luftfahrt-Bundesamt wurde durch die Berliner Partner Dr. Tobias Masing und Dr. Norbert Wimmer von
White & Case vertreten. Die Klägerin wurde gleich von sechs Anwälten zweier Kanzleien in der mündlichen
Verhandlung vertreten. Am Prozess war außerdem die Fraport AG, die Betreiberin des Flughafens beteiligt.
Dr. Tobias Masing kommentiert die Entscheidung des VGH: Das Urteil ist nicht nur für den Flughafen
Frankfurt von wesentlicher Bedeutung. Es macht die Flugroutenplanung insgesamt rechtssicherer. Das
Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung sehr differenziert und ausgewogen mit den Fragen der
Abwägung von Risiken auseinandergesetzt. Überspannte Anforderungen sind an die Planung von Flugrouten
nicht zu stellen. Nach der Europäischen Seveso II-Richtlinie liegt die Pflicht, Vorsorge gegen Störfallrisiken
zu betreiben, in erster Linie beim Betreiber einer Störfallanlage. Das Risiko eines Flugzeugsabsturzes kann
jedermann treffen und entsteht für jedes Grundstück am Boden bei jeder Flugroutenplanung. Auf die
besonderen Risiken seiner gefährlichen Anlagen muss der Anlagenbetreiber aber grundsätzlich selbst
reagieren. Der Betreiber einer risikoreicheren Anlage kann nicht verlangen, dass eine Flugroute gewählt wird,
die andere etwa mit Lärm oder Kosten belastet, um ihm Investitionen in die Nachrüstung seiner Anlage zu
ersparen oder eine Erweiterung der Produktion zu ermöglichen.
White & Case LLP ist eine der führenden internationalen Anwaltssozietäten in Europa und in den
entscheidenden wirtschaftlichen Zentren der Welt mit fast 2.000 Anwälten an 36 Standorten in 24 Ländern
präsent.
In Deutschland verfügt White & Case über 240 Anwälte und Steuerberater in Berlin, Dresden, Düsseldorf,
Frankfurt am Main, Hamburg und München [www.whitecase.de].
Kontakt:
Dr. Tobias Masing, Tel.: 030 880911 562 , E-Mail: TMasing@whitecase.com
Kontakt + Bildmaterial:
Barbara Gruber, Tel.: 069 29994 1122, E-Mail: BGruber@whitecase.com