Witt Nittel: Anlagevermittler mussten über ungeklärte steuerliche Anerkennung des neuen Modells und damit verbundene Risiken aufklären

08.01.2007

Witt Nittel

- Heidelberg, 4. Januar 2007 – Für die Anleger, die sich im Jahr 2003 an dem Filmvertriebsfonds Mediastream IV des Düsseldorfer Initiators Ideenkapital beteiligt haben, bestehen gute Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche. Rund 4.700 Anleger hatten im Jahr 2003 mit über 230 Mio. € dieses neuartige Fondskonzept gezeichnet. Versprochen wurden ihnen unter anderem für das Jahr 2003 steuerlich abzugsfähige Verlustzuweisungen in Höhe von 130 %. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 10 % an. Für die Anleger, die auf hohe steuerliche Abschreibungen gehofft hatten, ein herber Verlust.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (16.11.2006 – Az.:6 U 150/06) eröffnet für die Geschädigten die Möglichkeit, Schadenersatz von den Vermittlern zu fordern. „Seitens der vermittelnden Banken wurde die hohe Verlustzuweisung als schlagendes Verkaufsargument benutzt“, stellt Rechtsanwalt Mathias Nittel fest. Dabei sei verschwiegen worden, dass für dieses neuartige Fondsmodell keinesfalls feststand, dass die Verluste in voller Höhe durch das Finanzamt anerkannt würden. Für den auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierten Heidelberger Anwalt ein klarer Fall von Falschberatung: „Die Bank als Vermittlerin war gegenüber dem Anleger vertraglich verpflichtet, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die für seine Kaufentscheidung erkennbar von Bedeutung waren. Gegen diese Pflicht hat sie verstoßen, indem sie den Kunden nicht darauf hingewiesen hat, dass die steuerliche Behandlung von Filmvertriebsfonds zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich geklärt war.“ Dies sah auch das OLG Koblenz in seiner Entscheidung so. Das spezielle Risiko der Beteiligung an diesem neuartigen Fonds sei durch den Bankberater noch dadurch verschleiert worden, dass er dem Kunden erklärt habe, das Konzept sei vom Finanzamt „abgenickt“ und die Fondsinitiatoren hätten mit dem Finanzamt „die Gestaltung abgestimmt“.

„Dass auf das Risiko unsicherer steuerlicher Anerkennung in den Beratungen nicht hingewiesen wurde“, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Nittel, „dürfte der Regelfall sein, so dass für alle Anleger dieses Fonds in gleicher Weise Schadenersatzansprüche gegeben sein dürften“.

Verantwortlich:

Rechtsanwalt Mathias Nittel, Adenauerplatz 8, 69115 Heidelberg

Tel.: 06221-43401-14, Fax: 06221-43401-24

mail: nittel@witt-nittel.de

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Die Anwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

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