Witt Nittel: Fonds müssen Nachschüsse zurückzahlen - LG München I verurteilt Fonds- GbR zur Zahlung von 30.000
Witt Nittel
- Heidelberg, den 13. April 2006 - Die Immobilienfondsbeteiligung sollte eine lukrative Angelegenheit sein, doch verursacht hat sie nur Kosten. Mehr als 30.000 hat Herr W. seit 1992 an die Fondsgesellschaft gezahlt, Nachschüsse zum Ausgleich von im jeweils laufenden Jahr aufgelaufenen Verlusten. Jetzt muss der Fonds ihm dieses Geld zurückzahlen, entschied das LG München I mit Urteil vom 15.03.2006 (Az. 10 O 4236/05 - nicht rechtskräftig).
Hintergrund sei, so Rechtsanwalt Werner Willeke von der Heidelberger Kanzlei Witt Nittel, dass der Bundesgerichtshof jüngst Nachschüsse bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an strenge Voraussetzungen geknüpft habe. Dass diese bei Fonds in der Regel nicht vorliegen hat zur Folge, dass Anleger nur ihre Einlage schulden und weitere Zahlungen nicht leisten müssen, stellt Anwalt Willeke klar.
Doch gilt dies nicht nur für die Zukunft. Bereits in der Vergangenheit geleistete Nachschüsse müssen die Fonds an die Anleger zurückzahlen, wie das Landgericht München I jetzt feststellte. Damit setzt das Gericht die BGH-Entscheidung konsequent um, meint Anwalt Willeke, der den Kläger vertreten hat. Anlegern in geschlossenen Fonds, die in der Vergangenheit Nachschüsse gezahlt haben sollten überprüfen lassen, ob diese Zahlungen zurück gefordert werden können.
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