Witt Nittel: OLG Frankfurt verurteile Berater zu Schadenersatz - Übergabe des Fondsprospekts im Rahmen der Anlageberatung genügt nicht

14.05.2007

Witt Nittel

- Heidelberg, den 27. April 2007 – Weil ihr Anlageberater ihr den Fondsprospekt nicht rechtzeitig vor der Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag überlassen hat, bekommt eine Anlegerin ihr angelegtes Geld vom Berater zurück. Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 23. März 2007 (Az.: 3 U 141/06) feststellt, reicht es nicht aus, dass der Berater der Anlegerin den äußerst umfangreichen Prospekt am Tag des Vertragsschlusses übergeben hat.

In den Augen von Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Heidelberger Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, hat die von ihr erstrittene Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung: „In den allermeisten Fällen werden Kapitalanlagen bei Banken und Anlageberatern nach nur einem Beratungsgespräch gezeichnet, in dem auch der Prospekt übergeben wird.“ Eine vollständige Aufklärung über alle Risiken erfolgt dabei in der Regel nicht. „Gelegenheit, den Prospekt und insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise zu lesen und auch zu verstehen, hat der Anleger in einer solchen Beratung nicht“, stellt die Verbraucheranwältin fest. Die Folge ist, dass der Anleger darüber im Unklaren gelassen wird, welche Risiken er mit einer Kapitalanlage eingehe.

Dies widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine Anlageberatung, die, so Kirchner weiter, „den Anleger in die Lage versetzen soll, Chancen und Risiken selbst beurteilen zu können“. Geschieht dies nicht, in dem beispielsweise dem Anleger nicht genügend Zeit eingeräumt wird, den Prospekt vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen, sind der Berater oder die beratende Bank zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Urteil des OLG Frankfurt senden wir Ihnen bei Interesse auf Anforderung gerne zu.

Verantwortlich:

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