Witt Nittel: Weiterer Erfolg vor dem OLG Karlsruhe: Cumulus-Fondsanleger muß Darlehen an Kreissparkasse Rhein Pfalz nicht zurückzahlen

08.08.2005

Witt Nittel

Heidelberg, 04.08.2005 - Ein von Witt Nittel, Rechtsanwalte vertretener Anleger im Cumulus-Fonds Geithain das ausgereichte Darlehen nicht an die Kreissparkasse Rhein Pfalz zuruckzahlen. Wie das OLG Karlsruhe ( 1 U 22/05) in seinem Urteil vom 13.06.2005 festgestellt hat, kann sich der Anleger auf den Einwendungsdurchgriff gemas §˜ 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen und die Zahlungen verweigern. Damit wurde von Witt Nittel, Rechtsanwalte, deren Anwalte in Sachen Cumulus-Fonds bereits eine grose Zahl von Verfahren vor dem BGH und Oberlandesgerichten gewonnen haben, eine weitere richtungsweisende Entscheidung fur Fondsanleger erstritten. Hintergrund in dem seit mehreren Jahren und bereits einmal bis zum BGH gefuhrten Rechtsstreit, der auch in der Fachoffentlichkeit Beachtung gefunden hat (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690; BGH NJW 2005, 1190), ist die Klage der seinerzeitigen Kreissparkasse Ludwigshafen auf Ruckzahlung eines zur Finanzierung des Fondsanteils ausgereichten Darlehens. Nachdem das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz zunachst von einer Evidenz des Verstoses der Treuhandervollmacht gegen das RBerG ausgegangen war und diesbezuglich vom BGH Anfang diesen Jahres aufgehoben wurde, kam das OLG nun zu dem Ergebnis, das dem Anleger ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, weil er im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds fehlerhaft beraten worden sei.

Der geschadigte Cumulus-Anleger konne sich gegenuber dem Darlehensanspruch der Kreissparkasse auch auf Schadensersatzanspruche berufen, die ihm gegenuber den Initiatoren des Immobilienfonds zustehe. In dem Fondsprospekt waren Gewinne, die bei einem Unternehmen der Initiatorengruppe durch den An- und Weiterverkauf der Fondsimmobilie entstanden sind, nicht ausgewiesen. Diese Zwischenhandelsgewinne hat das Gericht als verdeckte Innenprovision gewertet, die in dem Prospekt auszuweisen gewesen ware g, so Rechtsanwalt Mathias Nittel, der das Urteil erstritten hat. Der Beitritt zu dem Fonds und der Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschaft. Daher sei der Anleger berechtigt, die Ruckzahlung des Darlehens zu verweigern.

Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht den Verstos gegen die Pflicht zur Ausweisung eines Zwischenhandelsgewinn als Prospektverstos gewertet zur Begrundung eines Einwendungsdurchgriffs herangezogen.

Verantwortlich:

Rechtsanwalt Mathias Nittel, Tel.: 06221-43401-14, Fax: 06221-43401-24, mail: nittel@witt-nittel.de

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