BAG: Fortbestand einer Prozessvollmacht trotz Insolvenzeröffnung bei Beauftragung mit Rechtsmitteleinlegung

22.06.2009

ZPO §§ 240, 249, 538; InsO §§ 80, 117; ArbGG § 68

Fortbestand einer Prozessvollmacht trotz Insolvenzeröffnung bei Beauftragung mit Rechtsmitteleinlegung

BAG, Urt. v. 26. 6. 2008 – 6 AZR 478/07

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine vom späteren Insolvenzschuldner erteilte Prozessvollmacht erlischt nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Prozessbevollmächtigte nur zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil beauftragt wird, welches während der Unterbrechung des Rechtsstreits über das insolvenzbefangene Vermögen ergangen ist.

2. Der Insolvenzverwalter bleibt seinerseits befugt, ein gesetzwidrig ergangenes Urteil selbst mit Rechtsmitteln anzugreifen. Sofern der Insolvenzverwalter jedoch gegen das rechtswidrige Urteil nicht oder noch nicht Rechtsmittel einlegen möchte, kann der Schuldner ihm vorgreifen.

3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfahren unter einem Mangel leidet, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann.

Tatbestand:

[1]

 Die Parteien streiten in der Revision über die Frage, ob der Beklagte das zweite Versäumnisurteil des ArbG, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten ergangen ist, mit einer zulässigen Berufung durch seinen bereits vor Insolvenzeröffnung bevollmächtigten Rechtsanwalt angegriffen hat. Dem liegt ein Rechtsstreit der Parteien über das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses, die vorläufige Weiterbeschäftigung sowie über Vergütungsansprüche des Klägers zugrunde.

 

[2]

 Zu der Güteverhandlung vom 12. Juni 2006 erschien der Beklagte nicht. Auf Antrag des Klägers erließ das ArbG ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Auf den Einspruch des inzwischen vom Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwalts beraumte das ArbG einen zweiten Gütetermin auf den 28. August 2006 an. Zu diesem Termin erschienen beide Parteien persönlich sowie deren Prozessbevollmächtigte. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert und der Vorsitzende bestimmte Kammertermin auf den 23. November 2006.

 

[3]

 Durch Beschluss des AG Köln vom 9. November 2006 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

[4]

 Im Kammertermin am 23. November 2006 erschien für den Beklagten niemand. Das ArbG verkündete auf Antrag des Klägerbevollmächtigten ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des Beklagten gegen das erste Versäumnisurteil verworfen wurde. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19. Dezember 2006 zugestellte Urteil legte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 8. Januar 2007 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, am ZIP 2009, Seite 11359. November 2006 sei über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

 

[5]

 Das LAG hat das zweite Versäumnisurteil des ArbG aufgehoben und die Sache an das ArbG zurückverwiesen.

 

[6]

 Mit seiner vom LAG zugelassenen Revision begehrt der Kläger unter Aufhebung des Berufungsurteils die Verwerfung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

[7]

 Die Revision ist nicht begründet. Das LAG hat das zweite Versäumnisurteil des ArbG zu Recht aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das ArbG zurückverwiesen.

 

[8]

 I. Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des ArbG war zulässig.

 

[9]

 1. Der Rechtsstreit ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9. November 2006 gem. § 240 ZPO unterbrochen, denn der Rechtsstreit betrifft die Insolvenzmasse i.S.v. § 35 Abs. 1 InsO. Das gilt für die Zahlungsanträge ebenso wie für den Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und den Weiterbeschäftigungsantrag.

 

[10]

 2. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist nicht nichtig, sondern mit dem statthaften Rechtsmittel angreifbar (BGH v. 21.6.1995 – VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563, dazu EWiR 1995, 1039 (Marotzke); BGH v. 11.7.1984 – VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; RG v. 11.4.1916 – II 59/16, RGZ 88, 206, 208). § 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Berufungseinlegung nicht entgegen. Die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit von Prozesshandlungen beschränkt sich auf solche, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind jedoch beim Gericht einzulegen. Die Berufung stellt auch keine „in Ansehung der Hauptsache“ vorgenommene Rechtshandlung dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung des Verfahrens zur Geltung bringen (BAG v. 24.1.2001 – 5 AZR 228/00, ZInsO 2001, 727, 728; vgl. auch BGH v. 21.6.1995 – VIII ZR 224/94, AP ZPO § 240 Nr. 4; BGH v. 16.1.1997 – IX ZR 220/96, ZIP 1997, 473 = NJW 1997, 1445, dazu EWiR 1997, 313 (Kick)).

 

[11]

 3. Der Insolvenzschuldner kann nach der Rechtsprechung des BAG gegen ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenes Urteil mit einem Rechtsmittel geltend machen, der Rechtsstreit sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Urteilsverkündung nach § 240 ZPO unterbrochen worden, wenn das mit der Sache befasste Gericht diese Rechtsfolge außer Acht gelassen und ein Urteil verkündet hat, durch das der Insolvenzschuldner materiell beschwert ist (vgl. BAG ZInsO 2001, 727, 728; zum Konkursverfahren BGH ZIP 1997, 473 = NJW 1997, 1445; BGH AP ZPO § 240 Nr. 4; RGZ 64, 361, 363). Unerheblich ist, dass während des Insolvenzverfahrens aus diesem Urteil gem. § 89 Abs. 1 InsO grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf. Das zeigt sich bereits am Beispiel des Feststellungsurteils, das einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Dennoch kann das Urteil Grundlage für weitere Eingriffe in Rechtspositionen des Verurteilten sein. Ist beispielsweise – wie vorliegend – festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, kann dies Grundlage für spätere Annahmeverzugsansprüche sein. Im Übrigen können die Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Der Beklagte ist daher in Bezug auf die Einlegung der Berufung prozessführungsbefugt gewesen.

 

[12]

 4. Der Beklagte hat auch bereits während des Insolvenzverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Berufungsgerichts. Zwar konnte das angefochtene Urteil während der Unterbrechung nicht wirksam zugestellt werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 249 Rz. 7). Zudem hat die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge, dass der Lauf einer jeden Frist, somit auch der Rechtsmitteleinlegungsfrist, aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung von Neuem zu laufen beginnt (§ 249 Abs. 1 ZPO). Soweit aus diesen Gründen vertreten wird, während der Unterbrechung des Verfahrens bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des zu Unrecht ergangenen Urteils (OLG Köln v. 9.3.1998 – 13 U 230/87, ZIP 1988, 447, 448), ist dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus der Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz ergibt (BGH ZIP 1997, 473 = NJW 1997, 1445; BGHZ 50, 261, 263; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Vorbem. § 511 Rz. 17). Der Insolvenzschuldner hat ein schützenswertes Interesse an der Beseitigung des zu Unrecht ergangenen Urteils.

 

[13]

 5. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung wirksam bevollmächtigt.

 

[14]

 a) Nach § 117 Abs. 1 InsO erlischt allerdings grundsätzlich eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das gilt auch für entsprechende Prozessvollmachten (MünchKomm-Ott/Vuia, InsO, 2. Aufl., § 117 Rz. 8; Marotzke, in: HK-InsO, 4. Aufl., § 117 Rz. 5). Vorliegend hat jedoch die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Bezug auf die Einlegung der Berufung fortbestanden, weil der unterbrochene Rechtsstreit sachlich nicht weiterbetrieben wurde, sondern nur das gegen § 240 ZPO verstoßende Urteil des ArbG beseitigt werden sollte. Das LAG hat § 117 Abs. 1 InsO zu Recht einschränkend ausgelegt.

 

[15]

 aa) Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Damit verliert der Schuldner grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das insolvenzbefangene Vermögen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rz. 8). Da der Schuldner im Falle eines gegen § 240 ZPO verstoßenden Urteils jedoch noch prozessführungsbefugt und berechtigt ist, das gegen § 240 ZPO verstoßende Urteil zu beseitigen, hat er – ebenso wie der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO – auch das Recht, einen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen und diesem eine entsprechende Prozessvollmacht zu erteilen. An dieser Rechtslage hat der neu in die InsO eingefügte § 117 InsO nichts geändert. Wenn der Insolvenzschuldner aber einen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung zur Beseitigung eines gegen § 240 ZPO verstoßenden Urteils beauftragen kann, ist kein Grund dafür ersichtlich, für solche Fallkonstellationen eine bereits bestehende Prozessvollmacht nicht als fortbeste-ZIP 2009, Seite 1136hend zu behandeln. Es bedeutete eine bloße Förmelei, vom Schuldner die Erteilung einer neuen Vollmacht zu fordern.

 

[16]

 bb) Eine solche einschränkende Auslegung des § 117 Abs. 1 InsO ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Die Regelung wurde in die InsO aufgenommen, weil der Fortbestand von Vollmachten über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters beeinträchtigen kann (Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/2443, S. 151). Dieser Sinn und Zweck zeigt gleichzeitig die Grenzen des § 117 Abs. 1 InsO auf (BFH v. 11.10.2007 – IV R 52/04, BFHE 219, 129, zu II C der Gründe). Der Fortbestand der Prozessvollmacht berührt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht in rechtserheblicher Weise, wenn die Prozessvollmacht ebenso wie die Prozessführungsbefugnis auf das Rechtsmittel gegen ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil beschränkt ist. Die Prozessvollmacht dient lediglich dazu, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen (vgl. in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis BAG ZInsO 2001, 727, 728; RGZ 64, 361, 363). Der Insolvenzverwalter bleibt seinerseits befugt, das gesetzwidrig ergangene Urteil selbst mit Rechtsmitteln anzugreifen (BAG ZInsO 2001, 727, 728; ebenso zur KO BGH ZIP 1997, 473 = NJW 1997, 1445). Sofern der Insolvenzverwalter gegen das gesetzwidrig ergangene Urteil nicht oder noch nicht Rechtsmittel einlegen möchte, kann der Schuldner dem Insolvenzverwalter vorgreifen (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 10 Rz. 65). Hierin liegt jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, weil der Wille des Insolvenzverwalters, einen gesetzwidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, nicht schutzwürdig ist.

 

[17]

 cc) Die Auffassung der Revision, nach § 117 Abs. 1 InsO sei die Prozessvollmacht erloschen und könne vom Insolvenzschuldner auch nicht mehr neu erteilt werden, würde demgegenüber dazu führen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Prozessführungsbefugnis des Schuldners ausgehöhlt wird. Denn der Insolvenzschuldner kann ohne bevollmächtigten Rechtsanwalt mangels eigener Postulationsfähigkeit weder im Zivilrechtsweg noch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein zulässiges Rechtsmittel einlegen (§ 78 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 2 ArbGG). Der Hinweis der Revision, der Prozessbevollmächtigte des Insolvenzschuldners könne vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung erneut bevollmächtigt werden, berücksichtigt die Interessen des Insolvenzschuldners nur unzureichend. Der Schuldner ist durch ein gegen ihn während der Unterbrechung des Verfahrens zu Unrecht ergangenes Urteil in seiner Rechtsstellung verletzt und gerade deswegen prozessführungsbefugt. Er muss daher die Möglichkeit haben, dieses Urteil zu beseitigen, ohne auf das Wohlwollen des Insolvenzverwalters angewiesen zu sein. Verweist man den Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter, wird die Prozessführungsbefugnis des Schuldners sinnentleert. Er wäre in ähnlicher Weise auf die Mitwirkung des Insolvenzverwalters angewiesen, wie wenn die Prozessführungsbefugnis ausschließlich dem Insolvenzverwalter zustünde.

 

[18]

 II. Die Berufung des Beklagten war begründet.

 

[19]

 1. Das zweite Versäumnisurteil des ArbG vom 23. November 2006 verstößt gegen § 240 ZPO. Das fehlerhafte Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil es während des Verfahrensstillstandes ergangen ist (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rz. 16; MünchKomm-Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 249 Rz. 22). Hinzu kommt, dass – wie das LAG zutreffend erkannt hat – das ArbG überhaupt kein zweites Versäumnisurteil erlassen durfte, weil nach dem ersten Versäumnisurteil im zweiten Gütetermin mündlich verhandelt wurde (§ 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; vgl. Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 54 Rz. 58; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 345 Rz. 2). Das ArbG hätte – wäre es nicht zu der Unterbrechung gekommen – nur ein weiteres erstes Versäumnisurteil erlassen dürfen.

 

[20]

 2. Das LAG hat den Rechtsstreit zu Recht gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das ArbG zurückverwiesen. Zwar ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfahren unter einem Mangel leidet, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (LAG Berlin v. 15.8.2003 – 2 Sa 917/03, MDR 2003, 1437, 1438; Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, 2. Aufl., § 68 Rz. 38; Germelmann, a.a.O., § 68 Rz. 4). Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten in der mündlichen Verhandlung vor dem ArbG keine wirksamen Sachanträge mehr gestellt werden. Ein Urteil hätte nicht verkündet werden dürfen. Das Urteil konnte auch nicht wirksam zugestellt werden. Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das ArbG ist der Rechtsstreit wieder in erster Instanz als unterbrochenes Verfahren anhängig geworden.

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