BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267/11
Leitsatz des Gerichts:
Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung auf nachträglich entstandene materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, so wird er damit nicht gehört (Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).
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