BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09

04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/09
vom
14. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 14 Abs. 1
Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 14. Januar 2010
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger erwarb im Wege der Abtretung eine gegen den Schuldner gerichtete, auf einer notariellen Urkunde vom 1. Dezember 1998 beruhende Darlehensforderung über noch 103.880,88 € zuzüglich Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-samtes Vermögen. Der Gläubiger beantragte am 27. August 2008 mangels Be-gleichung dieser Forderung unter der Behauptung der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 4. Februar 2009 erhob der Schuldner bei dem Landgericht verbunden mit einem
1

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Vollstreckungsabwehrklage. Das Landgericht hat die Vollstreckung aus der Ur-kunde durch Beschluss vom 2. März 2009 gegen Sicherheitsleistung von 5.000 € einstweilen eingestellt. Diesen Beschluss hat das Landgericht durch Beschluss vom 29. April 2009 dahin abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 90.000 € vorläufig eingestellt wird.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 1. April 2009 mit Rücksicht auf die von dem Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung von 5.000 € als unzulässig abgewiesen. Die so-fortige Beschwerde des Gläubigers ist von dem Landgericht durch Beschluss vom 15. Juli 2009 zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt der Gläubiger den Antrag auf Insolvenzeröffnung weiter.
2
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Sofern der Insolvenzgrund allein vom Bestand der Forderung des Antragstellers abhänge, müsse das In-solvenzgericht über eine Glaubhaftmachung hinaus die volle Überzeugung von dem Bestand der Forderung gewinnen. Beruhe die Forderung des Antragstel-lers auf einem vollstreckbaren Titel, könne sich der Schuldner mit Einwendun-gen verteidigen, welche dazu geeignet seien, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. Der Schuldner habe mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage und
4

der erwirkten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die Glaubhaft-machung des Gläubigers so nachhaltig erschüttert, dass der Insolvenzantrag nachträglich unzulässig geworden sei. Infolge der einstweiligen Anordnung sei die Vollstreckbarkeit des Titels entfallen.
2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
5
a) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11). Den ihm obliegenden Beweis hat der Gläubiger durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt (BGH, aaO). Ist die Forderung des die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehe-nen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228 Rn. 9). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.).
6
b) In vorliegender Sache ist die Vollstreckung aus der notariellen Urkun-de gegen Sicherheitsleistung in Höhe von zuletzt 90.000 € eingestellt worden. Danach bildet der Titel nur dann keine Grundlage für den Insolvenzantrag,
7

wenn die Sicherheitsleistung seitens des Schuldners tatsächlich erbracht wurde (HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl. § 14 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. § 14 Rn. 61). Fehlt es hingegen an einer Sicherheitsleistung, kann der Insol-venzantrag auf die dann weiter vollstreckbare Forderung gestützt werden.
c) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die (erhöhte) Sicherheitsleistung von 90.000 € tatsächlich seitens des Schuld-
8

ners gestellt wurde. Mithin ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 01.04.2009 - 8200 IN 1437/08 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell