BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08
16.03.2011
Leitsatz des Gerichts: Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn sie bei der Einstellung des Verfahrens für einen damals noch nicht verwerteten Vermögensgegenstand vorbehalten worden ist.