BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13
19.02.2015
Leitsatz des Gerichts: Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.