BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10
17.08.2011
Leitsatz des Gerichts:
Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.
Leitsatz des Gerichts:
Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.