BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 21/11
Leitsatz des Gerichts:
Beantragt ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, steht der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung nicht entgegen, dass er als Rechtsanwalt selbst hätte Berufung einlegen können.
(Volltext)