BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZR 130/13
Leitsatz des Gerichts:
Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln.
(Volltext)