BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZR 204/11
Leitsatz des Gerichts:
Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.
(Volltext)