BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 97/09
Leitsatz des Gerichts:
Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.
(Volltext)