BGH, Beschluss vom 27. März 2024 - XII ZB 237/23

04.06.2024

BUNDESGERICHTSHOF

vom

27. März 2024

in der Adoptionssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 42 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 567


Zur Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses.


BGH, Beschluss vom 27. März 2024 - XII ZB 237/23 - OLG München, AG Landsberg am Lech


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 30. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2023 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ­ Familiengericht ­ Landsberg am Lech vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1 werden den Beteiligten zu 2 und 3 auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Wert: 5.000 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um die Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses.

[2] Mit notarieller Urkunde vom 29. August 2016 beantragten der 1983 geborene Beteiligte zu 1 (Angenommener) und der 1935 geborene ­ mittlerweile verstorbene ­ G. S. (Annehmender) beim Amtsgericht, die Annahme des Beteiligten zu 1 als Volljährigen und dabei nicht "zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme als Kind nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen (§§ 1754 bis 1756 BGB) richten". Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2016 die Annahme des Angenommenen als Kind des Annehmenden ausgesprochen und in den Gründen ausgeführt: "Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1772 BGB".

[3] Auf Antrag des Angenommenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2023 die Adoptionsentscheidung "in den Gründen wie folgt berichtigt: Die Annahme als Kind beruht auf §§ 1767, 1770 BGB (statt § 1772 BGB)". Dagegen haben die Beteiligte zu 3, die Ehefrau des mittlerweile verstorbenen leiblichen Vaters des Angenommenen, und deren Tochter, die Beteiligte zu 2, die beide im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt waren und die aufgrund eines notariellen Testaments den verstorbenen Vater des Angenommenen jeweils zur Hälfte beerbt haben, sofortige Beschwerde eingelegt.

[4] Das Oberlandesgericht hat den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Berichtigungsantrag des Angenommenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Angenommenen, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

[5] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig.

[6] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richten sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nicht nach den §§ 70 ff. FamFG. Denn § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG ordnet als Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsbeschluss ausdrücklich die sofortige Beschwerde in entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO an. Diese Verweisung auf die Zivilprozessordnung setzt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren fort (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 ­ XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 7 mwN).

[7] Die Beschwerdebefugnis des Angenommenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass das Beschwerdegericht seinen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. November 2016 unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Januar 2023 zurückgewiesen hat.

[8] 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

[9] a) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, weil es im Falle ihrer Unzulässigkeit an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren fehlt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 8. November 2023 ­ XII ZB 72/23 ­ FamRZ 2024, 453 Rn. 4 mwN). War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig und hat das Beschwerdegericht sie gleichwohl sachlich beschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH Beschluss vom 15. Juli 2020 ­ VII ZB 61/17 ­ juris Rn. 7 mwN).

[10] b) So verhält es sich hier. Unbeschadet der Frage, inwieweit ein Adoptionsbeschluss nach § 197 Abs. 3 FamFG der Anfechtung unterliegt (vgl. dazu Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 197 Rn. 16 mwN; OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929) und ob im Hinblick auf § 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG im vorliegenden Fall eine Berichtigung des Annahmebeschlusses nach § 42 FamFG überhaupt zulässig war (vgl. MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn. 85), ist die gegen den Berichtigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig zu verwerfen, weil es ihnen an der erforderlichen Beschwerdebefugnis fehlt.

[11] aa) Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bedarf es nach den allgemeinen Grundsätzen einer Beschwer des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (BGH Beschluss vom 29. Juni 2004 ­ X ZB 11/04 ­ NJW-RR 2004, 1365 mwN; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 567 Rn. 7; MünchKommZPO/Hamdorf 6. Aufl. § 567 Rn. 29). Für den Antragsteller ergibt sich die erforderliche Beschwer in der Regel daraus, dass sein Antrag durch die Entscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde (sog. formelle Beschwer). Der Antragsgegner ist beschwert, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in eigenen schützenswerten Rechtspositionen beeinträchtigt wird (sog. materielle Beschwer; vgl. Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 7. Aufl. § 567 Rn. 13; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 567 Rn. 7).

[12] Diese auf regelmäßig kontradiktorisch geführte zivilprozessuale Verfahren bezogenen Grundsätze zur Beschwer bedürfen jedoch bei einer sofortigen Beschwerde, die sich gegen einen Berichtigungsbeschluss nach § 42 FamFG in einer Adoptionssache (§ 186 Nr. 1 FamFG) richtet, einer Ergänzung. Denn der Kreis der Personen, die in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Berichtigungsentscheidung nach § 42 FamFG anfechten können, kann nicht weiter gefasst sein als der Kreis derjenigen, die nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Entscheidung in der Hauptsache beschwerdebefugt wären. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde aber nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses sind daher nur die Personen zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss befugt, die auch durch die Adoptionsentscheidung materiell beschwert sind.

[13] Eine materielle Beschwer iSd § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Denn der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG ist inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 ­ XII ZB 414/16 ­ FamRZ 2018, 1184 Rn. 11 und vom 18. Januar 2017 ­ XII ZB 544/15 ­ FamRZ 2017, 623 Rn. 15 mwN).

[14] bb) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 und 3 zu Unrecht bejaht. Das Vorliegen einer formellen Beschwer scheidet bereits deshalb aus, weil die Beteiligten zu 2 und 3 im Berichtigungsverfahren nicht beteiligt waren. Sie sind durch die angefochtene Entscheidung aber auch nicht materiell beschwert, weil sie durch die Adoptionsentscheidung und damit auch durch die Berichtigung des Adoptionsbeschlusses nicht unmittelbar in subjektiven Rechten beeinträchtigt werden.

[15] (1) Zwar würde sich die Berichtigung der Adoptionsentscheidung auf die rechtliche Stellung der Beteiligten zu 2 und 3 als Erben des verstorbenen leiblichen Vaters des Angenommenen auswirken. Denn durch die Berichtigung der Adoptionsentscheidung dahingehend, dass sich die Wirkungen der Adoption nach § 1770 BGB bestimmen, hätte der Angenommene die Stellung eines gesetzlichen Erben nach seinem mittlerweile verstorbenen leiblichen Vater erlangt (§ 1924 Abs. 1 BGB) und wäre Pflichtteilsberechtigter nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden. Durch das Hinzutreten eines weiteren erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlings wären die Beteiligten zu 2 und 3 jedoch nicht unmittelbar in eigenen Rechten iSv § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt. Ihre Rechtsstellung als testamentarische Erben des leiblichen Vaters des Angenommenen bliebe hierdurch unberührt. Ihr Erbe hätte lediglich eine wirtschaftliche Belastung erfahren, weil der Angenommene durch die Berichtigung des Adoptionsbeschlusses einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Pflichtteil nach § 2303 Abs. 1 BGB hätte. Dabei handelt es sich aber nur um eine mittelbare Folge der Berichtigung des Adoptionsbeschlusses, die noch dazu nicht eigene Rechte der Beteiligten zu 2 und 3 betrifft, sondern allein ihre wirtschaftlichen Interessen. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse begründet aber keine Beschwerdeberechtigung.

[16] (2) Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 und 3 ergibt sich auch nicht aus der Rechtsstellung der Beteiligten zu 3 als ehemalige Ehefrau des verstorbenen Vaters des Angenommenen und der Beteiligten zu 2 als dessen leibliche Tochter.

[17] Welcher Personenkreis in einem Verfahren der Kindesannahme nach § 186 Nr. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, lässt sich der Vorschrift des § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entnehmen. Denn durch die zwingende Beteiligung der in dieser Norm bezeichneten Personen soll sichergestellt werden, dass diejenigen formell am Verfahren beteiligt werden, die durch die Adoptionsentscheidung in eigenen Rechten betroffen sind (vgl. Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 188 Rn. 1). Danach gehören bei der Volljährigenadoption zu den materiell Betroffenen der Annehmende und der Anzunehmende sowie unter den in § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und lit. c FamFG genannten weiteren Voraussetzungen die Eltern des Anzunehmenden sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind als ehemalige Ehefrau bzw. Tochter des leiblichen Vaters des Angenommenen nicht Teil des insoweit zu berücksichtigenden Personenkreises.

[18] Allerdings bestimmt § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG den Kreis der Personen, die durch eine Adoptionsentscheidung in eigenen Rechten betroffen sein können, nicht abschließend. Bei der Volljährigenadoption (§§ 1767 ff. BGB) geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Adoption eines Volljährigen materiell-rechtliche Wirkungen auf die Abkömmlinge des Annehmenden und des Anzunehmenden ­ und zwar vor allem in vermögensrechtlicher Hinsicht ­ entfalten wird und die leiblichen Kinder deshalb in ihren schutzwürdigen Rechtspositionen von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493, 494). Auf der Grundlage dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat in einem Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Volljährigenadoption eine Beschwerdeberechtigung der Kinder des Annehmenden gegen die positive Anerkennungsentscheidung für den Fall bejaht, dass diese im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 ­ XII ZB 54/18 ­ FamRZ 2020, 1481 Rn. 20).

[19] Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen werden. Die Anerkennung einer Beschwerdeberechtigung der Kinder von Annehmendem und Anzunehmendem beruht auf der Vorschrift des § 1769 BGB, nach der die Annahme nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Mit dieser Regelung hat das Gesetz den ideellen und vermögensrechtlichen Interessen dieser Kinder im materiellen Recht Rechnung getragen. Durch ihre unverzichtbare Anhörung im Adoptionsverfahren (§ 193 FamFG) soll der Schutz dieser Interessen verfahrensrechtlich abgesichert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 ­ XII ZB 54/18 ­ FamRZ 2020, 1481 Rn. 20). Vergleichbare Regelungen bestehen für die Ehefrau des leiblichen Vaters des Anzunehmenden und für dessen weitere Abkömmlinge nicht. Für diese Personen bedeutet die Existenz eines rechtlichen Kindes des Erblassers nur eine mittelbare Beeinträchtigung, die für sich genommen noch keine Beschwerdeberechtigung begründen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 ­ XII ZB 25/17 ­ FamRZ 2018, 764 Rn. 12). Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 ­ XII ZB 671/14 ­ FamRZ 2015, 1787 Rn. 26 zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren).

[20] (3) Schließlich folgt eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht aus einem erbrechtlichen Eintritt in die Rechtsposition des verstorbenen Annehmenden.

[21] Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in das Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 ­ XII ZB 544/15 ­ FamRZ 2017, 623 Rn. 31 mwN).

[22] Hier fehlt es jedoch bereits an einem Einrücken in die "Beteiligtenstellung des Verstorbenen". Denn dieser war schon im Zeitpunkt der Einleitung des Berichtigungsverfahrens verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 ­ XII ZB 544/15 ­ FamRZ 2017, 623 Rn. 32 mwN). Deshalb sind ­ auch vor dem Hintergrund, dass die Adoption gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1753 Abs. 2 BGB noch nach dem Tod des Annehmenden erfolgen kann ­ die Rechte zur Einlegung eines Rechtsmittels, zur Rücknahme des Adoptionsantrages und das Recht, gemäß § 1760 BGB die Aufhebung der Adoption zu beantragen, als höchstpersönliche Rechte unvererblich (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2017, 1240, 1241; Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 343; MünchKommBGB/Maurer 9. Aufl. § 1753 Rn. 9).

Guhling Klinkhammer Günter

Krüger Recknagel

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