BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11
Leitsätze des Gerichts:
1. Auch wenn ein Vertrag über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Vermögensfonds im Rahmen eines Haustürgeschäfts zustande gekommen ist, kann eine Klage gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Anleger wegen Verletzung von Pflichten aus einem mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommen wird, nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts gemäß § 29c ZPO erhoben werden.
2. Der für eine Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, sowohl der Vermittler einer Kapitalanlage als auch ein wegen desselben Schadens als Gesamtschuldner in Anspruch genommenes Wirtschaftsprüfungsunternehmen hätten erkennen können und müssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und das Geschäftsmodell der Kapitalanlage gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoße. Der Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagten aus unterschiedlichen Verträgen in Anspruch genommen werden, zwischen denen ihrerseits kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
(Volltext)