BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - OLG Hamm
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetra-gen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwort-lich zu prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt wor-den ist. (Leitsatz des Gerichts)
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