BGH: Keine AGB-Kontrolle einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung im Klauselerinnerungsverfahren

15.05.2009

BGB § 307 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 732

Keine AGB-Kontrolle einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung im Klauselerinnerungsverfahren

BGH, Beschl. v. 16. 4. 2009 – VII ZB 62/08

Leitsatz des Gerichts:

Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 16.7.2004 – IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; BGH, Beschl. v. 5.7.2005 – VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; BGH, Beschl. v. 4.10.2005 – VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27).

Gründe:

[1]

 I. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde des Notars N. vom 28. September 1987, aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt. Die Gläubigerin ist eine GmbH, die als Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors eingesetzt ist.

[2]

 Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Schuldner am 28. September 1987 vor dem Notar zu Gunsten der C. Bank AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 100.000 DM an seinem Grundstück in H. In der Grundschuldbestellungsurkunde, in der die C. Bank AG als „nachstehend Bank“ bezeichnet wird, unterwarf sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die C. Bank AG trat die Darlehensforderung und Grundschuld an die N. Hypotheken- und Wechselbank ab, die in die D. Hypothekenbank verschmolzen wurde und sodann unter dem Namen E. AG firmierte. Letztere trat die Darlehensforderung und die Grundschuld am 14. Februar 2005 unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Diese wurde als Gläubigerin ins Grundbuch eingetragen.

[3]

 Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolgerin, die ihr am 7. Juni 2005 erteilt wurde.

[4]

 Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das AG die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumsrechte des Schuldners an. Die Zwangsversteigerung erfolgt u.a. aus der vollstreckbaren Urkunde vom 28. September 1987 i.H. v. 51.129,19 € (= 100.000 DM).

[5]

 Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt, in der er sich insbesondere darauf berufen hat, dass die Abtretung an die Gläubigerin unwirksam sei, weil sie keine „Bank“ i.S.v. § 19 KWG sei.

[6]

 Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG (ZIP 2008, 1466 (m. Bespr. Schulz, S. 1858, u. Bork, S. 2049) = ZfIR 2008, 537 (m. Anm. Clemente), dazu EWiR 2008, 543 (Selke)) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt.

[7]

 Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Wiederherstellung des Beschlusses des AG.

[8]

 II. Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG vom 26. August 2007.

[9]

 1. a) Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 16. Juli 2004 (ZfIR 2004, 964 = NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Titel geschaffen worden sei.

[10]

 b) Die sofortige Beschwerde sei begründet. (Wird ausgeführt.)

[11]

 2. Der angegriffene Beschluss ist bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht aus materiellrechtlichen Erwägungen der Klauselerinnerung stattgegeben hat.

[12]

 Denn im Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (st. Rspr., vgl. BGH ZfIR 2004, 964 = NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; BGH Rpfleger 2005, 612; BGH NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27). Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, ist keine derartige Einwendung.

[13]

 Der Notar hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt (st. Rspr., vgl. BGH ZfIR 2004, 964 = NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; BGH Rpfleger 2005, 612; BGH ZIP 2009, Seite 856NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27), und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 727 Abs. 1 ZPO). Das ist, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, vorliegend der Fall. Die Grundschuldbestellung und die Unterwerfungserklärung sind durch Urkunde des Notars vom 28. September 1987 festgestellt, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite durch weitere Urkunde des Notars vom 7. Juni 2005.

[14]

 Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar, dessen Funktion nach § 797 Abs. 2 ZPO hierbei der eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) entspricht, nicht zu (BGH ZfIR 2004, 964 = NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; BGH Rpfleger 2005, 612). Die Prüfung eines Verstoßes der Unterwerfungserklärung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine umfassende materiellrechtliche Würdigung voraus, zu der der Notar (§ 797 ZPO) ebenso wenig wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 ZPO) berufen ist (so auch Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1817).

[15]

 Offenbleiben kann weiterhin, ob von dem Grundsatz, dass materiellrechtliche Einwendungen unberücksichtigt bleiben, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die die Einwendung begründenden Voraussetzungen – wie etwa die einer Nichtigkeit gem. § 134 BGB oder die einer Unwirksamkeit gem. § 307 BGB – evident sind. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sowohl die Frage, ob eine AGB vorliegt, als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, erfordern eine eingehende materiellrechtliche Beurteilung, die sich einer Evidenzkontrolle des Notars oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verschließt (vgl. BGH ZfIR 2004, 964 = NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; BGH Rpfleger 2005, 612).

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