BGH, Urt. v. 20. 7. 2010 – IX ZR 37/09: Zur Insolvenzfestigkeit von Einzugsermächtigungslastschriften
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners – unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist – die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen.
2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner
noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht.