BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11
Leitsatz des Gerichts:
Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist.
(Volltext)