BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11

10.03.2015

Leitsätze des Gerichts:
1. Die speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG, sondern ergänzen diese lediglich.
2. Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht.
3. Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist.
4. Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung und gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
5. Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gemacht wird.
6. Ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Informationen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Einzelfall verzichtbar sind.

(Volltext)

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