BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Generalunternehmer kann auch dann Empfänger vom Baugeld sein, wenn nachträglich Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden.
2. Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind.
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