BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luft- verkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand: "Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
2. Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unter- nehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Ge- boten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug:
4,00 €/4,00 €.(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug:
1,50 €/1,50 €."