BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10

08.08.2012

Leitsätze des Gerichts:
1. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar.
2. Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten über die Entstehung der Geschäftsgebühr), die ihrem Inhalt nach auf einen "Ersatzbeweis" für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus.

(Volltext)

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