BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – 4 StR 156/11
23.08.2011
Leitsatz des Gerichts:
Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.
Leitsatz des Gerichts:
Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.