BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09

15.06.2011

Leitsatz des Gerichts:
Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn der Empfänger erkennt, dass er eine gesonderte Erklärung abgeben muss, um die Kreditkarte verwenden zu können, und dass er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - die Kreditkarte auf ihm sicher erscheinende Weise entsorgen kann.

(Volltext)

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