BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - III ZR 557/13
Leitsatz des Gerichts:
Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.
§ 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH von 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567).
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