BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen
Lastschrifteinzug selbst genehmigt.
2. Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner.