BGH: Zur Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen („Fraport/Manila“)

29.04.2009

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 5

Zur Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen („Fraport/Manila“)

BGH, Urt. v. 3. 2. 2009 – VI ZR 36/07

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, unterfällt dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.

2. Ein Unternehmen, das teilweise im öffentlichen Eigentum steht und dessen Aufsichtsrat mit Politikern und Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist, muss wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen.

Tatbestand:

[1]

 Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt/M. Sie nimmt die Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung von Äußerungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

 

[2]

 Die Klägerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila errichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Internetseite ein Dokument mit dem Titel „Der Fraport-Manila-Skandal und seine öffentliche Wahrnehmung in Deutschland“, in dem es u.a. heißt: „Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die Fraport-Übeltäter.“

 

[3]

 Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten Handelsblatt-Konferenz: „Unternehmensrisiko Korruption“ an das Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. W.B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: „Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Manila-Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als ‚Oberlehrer‘ in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn der Fraport-Vorstand W.B. auch noch als Referent auftreten würde.“

 

[4]

 Angehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird: „... mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-Anti-Korruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als leitender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um über das Thema ‚Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG‘ öffentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der Fraport-Vorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkenntnis ist eben doch der beste Weg zur Besserung! ... Es wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen würden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex und nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertuschung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffentlichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam aber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, offensichtlich auch in der Fraport AG. ...“

 

[5]

 Das LG hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen Äußerungen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten i.H. v. 900,10 € verurteilt. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[6]

 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. (Wird ausgeführt.)

 

[9]

 II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

 

[10]

 Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite der Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten Äußerungen nicht in ihrem Kontext gewürdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03, VersR 2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen.

 

[11]

 1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurt. BGHZ 132, 13, 21, dazu EWiR 1996, 453 (Helle); Senatsurt. v. 28.6.1994 – VI ZR 252/93, ZIP 1994, 1365 = VersR 1994, 1120, 1121, dazu EWiR 1994, 1087 (Helle); Senat VersR 2005, 277, 279). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurt. v. 25.3.1997 – VI ZR 102/96, VersR 1997, 842, 843, dazu EWiR 1997, 601 (Kleine-Cosack); Senat VersR 2005, 277, 279; Senatsurt. v. 2.12.2008 – VI ZR 219/06, juris, Rz. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurt. v. 5.12.2006 – VI ZR 45/05, VersR 2007, 249, 250; Senatsurt. v. 11.3.2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695, Rz. 12; Senatsurt. v. 22.4.2008 – VI ZR 83/07, VersR 2008, 971, Rz. 16, jeweils m.w.N.).

 

[12]

 b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 m.w.N.; Senat VersR 2008, 695, Rz. 11). Entgegen seiner Auffassung sind so-ZIP 2009, Seite 767wohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch die durch E-Mail verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

 

[13]

 aa) Der im Internet veröffentlichte Artikel beschäftigt sich mit dem Umstand, dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International auf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem „Fraport-Manila-Skandal“ und seiner öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland. Hierzu heißt es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langjährige Erfahrung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesellschaft, Wirtschaft und Politik in Deutschland gehörten. In diesem Zusammenhang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgeklärten Fraport-Manila-Piatco-Skandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-$ in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen Mitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat für den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen Fraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu schützen. Im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische „Polit- und Gewerkschafts-Prominenz“, weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Im Zusammenhang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fallen dann die durch die Instanzgerichte verbotenen Äußerungen. Unmittelbar danach heißt es: „Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzuklären und öffentlich zu machen, damit die für den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können.“

 

[14]

 Im gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigentum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt erlitten haben soll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-$ in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran knüpft sich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu schützen, weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bisher nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden die Gründe genannt, welche die Beklagte hierfür vermutet. Jedenfalls werden Missstände erörtert, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind.

 

[15]

 Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der „Korruption“, weil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurt. v. 22.6.1982 – VI ZR 251/80, VersR 1982, 904, 905 und Senatsurt. v. 22.6.1982 – VI ZR 255/80, VersR 1982, 906, 907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als „Korruption“ nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurt. v. 17.11.1992 – VI ZR 344/91, VersR 1993, 193, 194).

 

[16]

 bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die per E-Mail verbreiteten Äußerungen. Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen nicht im Einzelnen gewürdigt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass in den E-Mail-Äußerungen die Vorwürfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert würden. Demgegenüber zeigt eine Würdigung der Äußerungen im jeweiligen Kontext, dass auch diese Äußerungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Die Beklagte befasst sich mit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten Anti-Korruptionskonferenz, bei der G. als leitender Fraport-Vertreter referieren sollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorwürfe an die Adresse der Klägerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auffassung früher geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des Kadavergehorsams, der Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als „perfekte Korruptionsprävention“ einer neuen Linie gegenüberstellt, zu der sich der Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen hätten, ist auch insoweit die gesamte Äußerung unverkennbar durch die Erörterung von Missbrauch öffentlicher Gelder und verantwortungslosen Geschäftsgebarens in einer Weise geprägt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt.

 

[17]

 2. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senat VersR 2008, 695, Rz. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht auch deshalb nicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt.

 

[18]

 a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurt. BGHZ 143, 199, 209; Senatsurt. v. 11.3.2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695, Rz. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vorder-ZIP 2009, Seite 768grund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurt. BGHZ 143, 199, 209; Senat VersR 2005, 277, 279; Senatsurt. v. 5.12.2006 – VI ZR 45/05, VersR 2007, 249, 251; Senatsurt. v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rz. 22; Senat VersR 2008, 695, Rz. 15). Davon kann hier keine Rede sein.

 

[19]

 b) Bei dem im Internet veröffentlichten Artikel über den „Fraport-Manila- Skandal“ stehen neben allgemeinen Ausführungen zu Erfahrungen mit der Korruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Korruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Debatte um den wirtschaftlichen Verlust der Klägerin im Zusammenhang mit dem genannten Skandal und damit erhobene Vorwürfe im Vordergrund. Dabei werden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe und Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staatsbeteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand und im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische „Polit- und Gewerkschafts-Prominenz“ bestehe.

 

[20]

 Die Äußerungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts zum „Unternehmensrisiko Korruption“ und hatten als Anlass den Umstand, dass dort ein Mitarbeiter der Klägerin zum Thema „Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG“ öffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die Klägerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex „Korruptionsprävention“ geäußert.

 

[21]

 Bei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht vorliegt.

 

[22]

 3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Gewicht sind (vgl. Senatsurt. v. 29.1.2002 – VI ZR 20/01, VersR 2002, 445, 446, dazu EWiR 2002, 905 (Helle); Senat VersR 2005, 277, 279; Senatsurt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, VersR 2007, 511, 512, dazu EWiR 2007, 169 (Jahn)). Dies folgt nicht nur aus dem Verlust, den die Klägerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlitten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise öffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern und Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unternehmen wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit, das bei einer Beteiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Geschäftstätigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die von der Beklagten gewählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit darf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden.

 

[23]

 4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist die Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden.

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