EuGH: Betriebsübergang auch ohne Wahrung der organisatorischen Selbstständigkeit der übertragenen Einheit („Klarenberg“)

19.03.2009

RL 2001/23/EG Art. 1; EG Art. 234; BGB § 613a

Betriebsübergang auch ohne Wahrung der organisatorischen Selbstständigkeit der übertragenen Einheit („Klarenberg“)

EuGH, Urt. v. 12. 2. 2009 – Rs C-466/07

Urteilsausspruch:

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.

Urteil:

[1]

 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).

[2]

 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Klarenberg und der Ferrotron Technologies GmbH (im Folgenden: Ferrotron) über die Feststellung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf diese Gesellschaft.<zwtitel> Ausgangsverfahren und Vorlagefrage</zwtitel>

S. EuGH GA ZIP 2008, 2278.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

[24]

 In ihren Erklärungen hat Ferrotron Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zum Ausdruck gebracht, indem sie die Erheblichkeit des Ersuchens für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bestritten hat.

[25]

 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere EuGH, Urt. v. 5.2.2004 – Rs C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Rz. 20 – Schneider; EuGH, Urt. v. 14.9.2006 – Rs C-228/05, Slg. 2006, I-8391, Rz. 44 – Stradasfalti, und EuGH, Urt. v. 16.10.2008 – Rs C-313/07, Slg. 2008, I-0000, Rz. 25 – Kirtruna und Vigano). (Wird ausgeführt.)

[35]

 Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.<zwtitel>Zur Vorlagefrage</zwtitel>

[36]

 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2001/23/EG dahin auszulegen ist, dass er auch dann angewendet werden kann, wenn der neue Inhaber die organisatorische Selbstständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils nicht bewahrt.

[37]

 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere EuGH, Urt. v. 18.5.2000 – Rs C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Rz. 21 – KVS International; EuGH, Urt. v. 6.7.2006 – Rs C-53/05, Slg. 2006, I-6215, Rz. 20 – Kommission/Portugal, und EuGH, Urt. v. 16.10.2008 – Rs C-298/07, Slg. 2008, I-0000, Rz. 15 – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).ZIP 2009, Seite 434

[38]

 Schon aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a RL 2001/23/EG geht hervor, dass jeder Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

[39]

 Vorbehaltlich des Vorliegens der genannten Voraussetzungen, muss der Übergang, damit die RL 2001/23/EG anwendbar ist, jedoch auch noch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b festgelegten Voraussetzungen erfüllen, nämlich auf eine „wirtschaftlich[e] Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ bezogen sein, die nach dem Übergang ihre „Identität“ bewahrt.

[40]

 Diese Bestimmung wurde, wie aus dem achten Erwägungsgrund der RL 2001/23/EG hervorgeht, aufgenommen, um den Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären (vgl. insbesondere EuGH, Urt. v. 7.2.1985 – Rs 186/83, Slg. 1985, 519 = ZIP 1985, 828, Rz. 6 – Botzen u.a., und EuGH, Urt. v. 18.3.1986 – Rs 24/85, Slg. 1986, 1119, Rz. 11 – Spijkers). Nach dieser Rechtsprechung zielt die RL 2001/23/EG darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und damit die Arbeitnehmer im Fall eines solchen Wechsels zu schützen.

[41]

 Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG geht hervor, dass, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht bewahrt, die Hauptbestimmung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a durch die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 Buchst. b verdrängt wird. Hieraus ergibt sich, dass die letztgenannte Bestimmung geeignet ist, die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a RL 2001/23/EG und damit den Umfang des von dieser Richtlinie gewährten Schutzes zu beschränken. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.

[42]

 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht nun geltend, dass die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG definierte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nur dann bewahre, wenn das die Gesamtheit von Personen und/oder Sachen vereinende organisatorische Band erhalten bleibe. Dagegen bewahre die veräußerte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht, wenn sie infolge der Veräußerung ihre organisatorische Selbstständigkeit verliere, indem die erworbenen Ressourcen vom Erwerber in eine vollkommen neue Struktur eingegliedert würden.

[43]

 Indes kann einer solchen, allein auf das Kriterium der organisatorischen Selbstständigkeit abstellenden Auffassung von der Identität der wirtschaftlichen Einheit insbesondere angesichts des mit der RL 2001/23/EG verfolgten Zwecks nicht gefolgt werden, die, wie aus Rz. 40 dieses Urteils hervorgeht, darauf abzielt, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Anwendbarkeit der RL 2001/23/EG auf diesen Unternehmens- oder Betriebsteil allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil sich der Erwerber entschließt, den erworbenen Unternehmens- oder Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern, wodurch den betreffenden Arbeitnehmern der von dieser Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten würde.

[44]

 Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 11.3.1997 – Rs C-13/95, Slg. 1997, I-1259 = ZIP 1997, 516, Rz. 15 – Süzen, dazu EWiR 1997, 315 (Blomeyer); EuGH, Urt. v. 2.12.1999 – Rs C-234/98, Slg. 1999, I-8643 = ZIP 1999, 2107, Rz. 27 – Allen u.a.; EuGH, Urt. v. 26.9.2000 – Rs C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Rz. 53 – Mayeur, und EuGH, Urt. v. 25.1.2001 – Rs C-172/99, Slg. 2001, I-745 = ZIP 2001, 258, Rz. 34 – Liikenne, dazu EWiR 2001, 429 (Thüsing)), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der RL 2001/23/EG nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 7.3.1996 – Rs C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Rz. 20 und 21 – Merckx und Neuhuys; EuGH Slg. 2000, I-7755, Rz. 54 – Mayeur, sowie EuGH, Urt. v. 13.9.2007 – Rs C-458/05, Slg. 2007, I-7301 = ZIP 2007, 2093, Rz. 36 – Jouini u.a., dazu EWiR 2008, 155 (Laskawy/Lomb)).

[45]

 Im Übrigen definiert Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG selbst die Identität einer wirtschaftlichen Einheit als „organisiert[e] Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“ und betont somit nicht allein das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, sondern auch das der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

[46]

 Nach alledem ist die Voraussetzung in Bezug auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. RL 2001/23/EG unter Berücksichtigung der beiden in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG vorgesehenen Elemente, die zusammengenommen diese Identität ausmachen, sowie des mit dieser Richtlinie verfolgten Zwecks des Arbeitnehmerschutzes auszulegen.

[47]

 Im Einklang mit diesen Erwägungen und um der RL 2001/23/EG nicht einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, ist die genannte Voraussetzung nicht dahin auszulegen, dass sie verlangt, die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer beizubehalten, sondern, wie der Generalanwalt in den Rz. 42 und 44 seiner Schlussanträge festgestellt hat (ZIP 2008, 2278), dahin, dass die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren erforderlich ist.

[48]

 Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es nämlich dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 14.4.1994 – Rs C-392/92, Slg. 1994, I-1311 = ZIP 1994, 1036, Rz. 17 – Schmidt, dazu EWiR 1994, 757 (Joost)).

[49]

 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte im Rahmen ZIP 2009, Seite 435einer Gesamtwürdigung aller den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 18.3.1986 – Rs 24/85, Slg. 1986, 1119, Rz. 13 – Spijkers; EuGH, Urt. v. 19.5.1992 – Rs C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Rz. 24 – Redmond Stichting; EuGH Slg. 1997, I-1259 = ZIP 1997, 516, Rz. 14 – Süzen, sowie EuGH Slg. 1999, I-8643 = ZIP 1999, 2107, Rz. 26 – Allen u.a.) festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist.

[50]

 Wie sowohl das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen als auch die deutsche Regierung und die Kommission der EG in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof festgestellt haben, wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 RL 2001/23/EG bestätigt, dass diese Richtlinie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers auf jeden Übergang anwendbar sein soll, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht.

[51]

 Schließlich ist auf das Vorbringen des Beklagten des Ausgangsverfahrens einzugehen, wonach die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse, die die RL 2001/23/EG gewährleisten solle, im Fall des Verlusts der organisatorischen Selbstständigkeit der übertragenen wirtschaftlichen Einheit jedenfalls nicht sichergestellt werden könne, da der von Herrn Klarenberg früher besetzte Arbeitsplatz als Abteilungsleiter keinem entsprechenden Arbeitsplatz in der von der Erwerberin geschaffenen neuen Arbeitsorganisation zugeordnet werden könne.

[52]

 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine ggf. bestehende Verpflichtung, privatrechtliche Arbeitsverträge beim Übergang einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beenden, gem. Art. 4 Abs. 2 RL 77/187/EG eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt, die unmittelbar aus dem Übergang folgt, so dass in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die Beendigung dieser Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber erfolgt ist (EuGH Slg. 2000, I-7755, Rz. 56 – Mayeur). Ebenso ist festzustellen, dass eine ggf. bestehende Unmöglichkeit, einem Arbeitnehmer im Fall des Übergangs in der vom Erwerber geschaffenen Organisationsstruktur einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der dem entspricht, den dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer innehatte, als eine Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Betreffenden führt.

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