EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - RS C-266/14
Urteilsausspruch:
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin
auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die
Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die diese
Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des
ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden,
„Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
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