LAG Köln: Zum Insolvenzschutz einer im Beitrittsgebiet zugesagten Altersversorgung

09.10.2009

BetrAVG §§ 2, 7, 17

Zum Insolvenzschutz einer im Beitrittsgebiet zugesagten Altersversorgung

LAG Köln, Urt. v. 27. 2. 2009 – 10 Sa 1031/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag reicht eine neu erteilte Zusage in Form einer Bestätigung einer bereits vor dem 31.12.1991 übernommenen Verpflichtung aus (Anschluss an BGH v. 25.7.2005 – II ZR 237/03; BAG v. 19.12.2000 – 3 AZR 451/99, ZIP 2001, 1690).

2. Die Stellung eines Genossenschaftsmitglieds einer früheren PGH kann eine zulässige Tätigkeitsgrundlage zur Berechnung des Zeitwertfaktors nach § 2 BetrAVG sein.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung für Betriebsrentenansprüche des Klägers.

Der am 11.8.1944 geborene Kläger war zunächst bei der P.E.C. (einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks – PGH auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) seit dem 1.1.1979 als deren Genossenschaftsmitglied tätig. Der Beschäftigung des Klägers lag die Vereinbarung vom 2.1.1979 zugrunde.

Gemäß Arbeitsvertrag für Angestellte im Elektro-Handwerk vom 16.1.1991 war der Kläger ab dem 1.1.1991 bei der E. GmbH, die aus der P.E.C. hervorgegangen ist, als Arbeitnehmer – zuletzt gemäß Anstellungsvertrag vom 3.9.1992 als Leiter der Abteilung Produktion/Service – angestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.8.2003. Zudem war der Kläger Minderheitsgesellschafter bei der E. GmbH mit einer Stammeinlage i.H. v. 25.000 € und einem Gesellschaftsanteil von 9,16 %.

Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 21.10.1991 schloss die E. GmbH mit dem Kläger einen Pensionsvertrag unter dem 22.11.1991. In der Folgezeit erfolgte ohne Abhaltung einer Versammlung gem. § 78 Abs. 2 GmbHG eine erneute Beschlussfassung der Gesellschafter der E. GmbH am 20.1.1992 mit folgendem Inhalt:

ZIP Heft 39/2009, Seite 1878

„Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.10.1991 bzgl. des Abschlusses von Pensionsverträgen mit leitenden Angestellten der Firma E. GmbH, den unterzeichneten Pensionsverträgen vom 22.11.1991 und die nach Wortlaut des Einigungsvertrages ab 1.1.1992 eingeführte Gültigkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBl I, 3610) für die neuen Bundesländer wird wie folgt beschlossen:

Zur Absicherung des Erreichens einer Unverfallbarkeit und Sicherungsfähigkeit (gemäß BetrAVG) der Versorgungszusagen vom 21.10.1991/22.11.1991 werden die Versorgungszusagen für die leitenden Angestellten hiermit auf der Grundlage der abgeschlossenen Pensionsverträge vom 22.11.1991 und mit gleichem Inhalt bestätigt bzw. neu zugesagt.“

Eine Abänderung der ursprünglichen Pensionszusage gegenüber dem Kläger erfolgte durch Vereinbarung der E. GmbH mit dem Kläger vom 16.7.2004.

Am 11.12.2004 wurde das Insolvenzverfahren gegenüber dem Vermögen der E. GmbH eröffnet.

Der Kläger begab sich ab dem 1.10.2006 vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand. Der Beklagte (der Pensions-Sicherungs-Verein – PSV) lehnte mit Schreiben vom 22.4.2005, 21.2.2006 und 28.9.2006 seine Einstandspflicht bzgl. der Zahlung einer betrieblichen Altersrente gegenüber dem Kläger ab.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe aufgrund der aus dem Gesellschafterbeschluss vom 20.1.1992 herzuleitenden Versorgungszusage einen insolvenzgeschützten Betriebsrentenanspruch erworben.

Das ArbG Köln hat durch Urteil vom 23.7.2008 die Klage abgewiesen, da zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts bei der E. GmbH keine insolvenzgeschützte Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers vorgelegen habe. Gegen das Urteil des ArbG Köln hat der Kläger Berufung eingelegt.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

II. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) gem. § 258 ZPO zulässig, soweit die geltend gemachten Leistungen nach Erlass des Urteils fällig werden, im Übrigen und auch hinsichtlich des Antrags zu 2) als allgemeiner Leistungsantrag bzgl. der bereits fälligen Beträge.

2. Dem Kläger steht ein Insolvenzschutz für die ihm zugesagte Altersversorgung gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG zu. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der E. GmbH am 1.12.2004 lag eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers vor.

a) Mit Rücksicht auf die dem Kläger erteilten Zusagen vom 22.11.1991 bzw. 20.1.1992 richtet sich die Unverfallbarkeit nach der Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG. Im Fall des Klägers sind die dortigen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger hat das 35. Lebensjahr bereits seit langem vollendet, der Gesellschafterbeschluss vom 20.1.1992 bestand mehr als 10 Jahre vor dem Arbeitsvertragsende des Klägers.

b) Das BetrAVG und damit die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG ist auf die dem Kläger erteilte Versorgungszusage anwendbar.

aa) Gemäß dem Einigungsvertrag (Anlage 1, Kapitel VIII, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 16 lit. a und b) ist dafür die Neuerteilung einer Zusage nach dem 31.12.1991 notwendig.

bb) Durch den zwischen der E. GmbH und dem Kläger abgeschlossenen Pensionsvertrag vom 22.11.1991 ist diese Frist nicht gewahrt.

cc) Jedoch genügt der Gesellschafterbeschluss vom 20.1.1992 den Anforderungen an die Neuerteilung einer Zusage i.S.d. Einigungsvertrages.

(1) Eine Zusage ist i.S.d. Einigungsvertrages nach dem 31.12.1991 nur erteilt, wenn Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzelvertraglich begründet werden oder kollektivvertraglich entstehen. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus, wie die Beschreibung der Folgen einer Rechtslage (vgl. BAG, Urt. v. 29.1.2008 – 3 AZR 522/06, DB 2008, 1867).

Den Anforderungen an die Neuerteilung einer Zusage nach dem 31.12.1991 gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrages genügt der Gesellschafterbeschluss vom 20.1.1992.

Zunächst ist mit dem BGH (Urt. v. 25.7.2005 – II ZR 237/03, AP Nr. 35 zu § 17 BetrAVG) davon auszugehen, dass eine nach dem Inkrafttreten des BetrAVG in den neuen Bundesländern gegebene Zusage grundsätzlich unabhängig davon gültig ist, ob sie als Neuerteilung einer Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zäsurzeitpunkt übernommenen Verpflichtung anzusehen ist, weil auch im letzteren Fall aus der schriftlichen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass sich der Arbeitgeber jedenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.1992 (erneut) zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verpflichten wollte. Dementsprechend hat auch das BAG in seinem Urteil vom 19.12.2000 (3 AZR 451/99, ZIP 2001, 1690 = DB 2001, 2407) eine nach dem 31.12.1991 bestätigende Neuzusage als hinreichende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BetrAVG angesehen, da darin eine ausreichende ausdrückliche Erklärung der Arbeitgeberseite liegt, ab Eintritt bei ihr den Mitarbeiter in den Genuss ihrer betrieblichen Altersversorgung kommen zu lassen.

Bereits der Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses vom 20.1.1992 spricht eindeutig für eine in diesem Sinn genügende Neuerteilung der Pensionszusage. In dem Beschluss wird auf die abgeschlossenen Pensionsverträge vom 22.11.1991 als Grundlage Bezug genommen und diese ausdrücklich mit gleichem Inhalt bestätigt bzw. neu zugesagt. Aus dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses ist zudem auf dessen Entstehungsgeschichte zu schließen, da ausdrücklich ausgeführt ist, dass der Beschluss vom 20.1.1992 sich auf die nach dem Wortlaut des Einigungsvertrages ab 1.1.1992 eingeführte Gültigkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19.12.1974 bezieht. Der Beschluss ist daher offensichtlich in Kenntnis der Wirksamkeitsproblematik vor dem Hintergrund der Stichtagsregelung im Einigungsvertrag erfolgt.

Die Anerkennung der Regelung im Gesellschafterbeschluss vom 20.1.1992 als Neuerteilung einer Zusage i.S.d. Einigungsvertrages entspricht auch dem Sinn und Zweck der dortigen Anforderung. Nach der Gesetzesbegründung dienten die beschränkenden Regelungen der Nr. 16 lit. a und b des Einigungsvertrages dazu, unkalkulierbare Risiken aus bestehenden ZIP Heft 39/2009, Seite 1879Versorgungszusagen zu vermeiden. Hintergrund hierfür war, dass während der Verhandlungen über den Einigungsvertrag zum einen ungewiss war, in welchem Umfang im Beitrittsgebiet betriebliche Versorgungszusagen überhaupt existierten; zum anderen war noch nicht abzusehen, in welchem Maße Betriebe mit solchen Versorgungszusagen nach der Herstellung der Rechtseinheit insolvenzgefährdet sein würden. Mit der Begrenzung der Geltung des BetrAVG auf ab dem Jahr 1992 erteilte Versorgungszusagen wurde also vornehmlich der Sorge Rechnung getragen, auf den PSV könnte anderenfalls eine große Zahl von Insolvenzfällen mit vielen zu sichernden Versorgungszusagen – möglicherweise ohne äquivalente Beitragszahlung – zukommen. Dieses Risiko wird durch die Neuregelung im Wesentlichen dadurch begrenzt, dass die betreffenden Unternehmen selbst entscheiden, ob sie derartige Versorgungsaltlasten durch Neuerteilung oder Bestätigung bereits erteilter Zusagen übernehmen wollen, wobei als Sicherheitsspanne für den frühesten Beginn der Unverfallbarkeit von Gesetzes wegen jedenfalls der Dreijahreszeitraum seit der neuen, frühestens ab Beginn des Jahres 1992 gültigen Zusage anzusehen ist. Eine vor diesem Hintergrund anzuerkennende eigene Entscheidung der E. GmbH liegt in Gestalt des Gesellschafterbeschlusses vom 20.1.1992 vor.

(2) Die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 20.1.1992 als Neuerteilung der Pensionszusage scheitert nicht an einer fehlenden Außenwirkung.

Zwar ist zutreffend, dass Gesellschafterbeschlüsse zunächst grundsätzlich nur gesellschaftsinterne Wirkung haben und zu deren Wirksamkeit Dritten gegenüber deren Ausführung durch das vertretungsberechtigte Organ notwendig ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafterbeschluss, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftliche Handlung des Vertretungsorgans der Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung umgesetzt wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potenzieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlussfassung zugegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.2003 – II ZR 50/01, ZIP 2003, 1293 = DB 2003, 1619, dazu EWiR 2004, 23 (Kleindiek)). Ein GmbH-Gesellschafterbeschluss kann nicht nur gesellschaftsinterne Wirkung haben, sondern auch eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten enthalten. Dies ist der Fall, wenn der Beschluss von dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer und einem Gesellschafter (mit-)unterzeichnet worden ist, der gleichzeitig als externer Vertragspartner für die GmbH Leistungen erbracht hat (KG, Urt. v. 29.6.1993 – 7 U 5099/92, MDR 1993, 1069).

Vorliegend waren sowohl die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der E. GmbH einerseits sowie der Kläger als Empfänger der Versorgungszusage andererseits als Mitunterzeichner des Beschlusses beteiligt. Der Kläger fungierte dabei in seiner Doppelfunktion als beschließender Gesellschafter und als Empfänger der neu erteilten Versorgungszusage. Dass ein unmittelbarer Vollzug des Gesellschafterbeschlusses mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger als Empfänger der Versorgungszusage beabsichtigt war, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Beschlusses, der ausdrücklich die Bestätigung bzw. Neuzusage der Versorgungszusagen für die leitenden Angestellten, zu denen u.a. der Kläger gehörte, beinhaltet und damit deren Verbindlichkeit klarstellt und regelt.

(3) Auch die persönlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 17 Abs. 1 BetrAVG sind zu bejahen. (Wird ausgeführt.)

c) Dem Kläger steht im Rahmen der Insolvenzsicherung auch ein monatlicher Rentenanspruch jedenfalls in der von ihm geltend gemachten Höhe zu. Zu dessen Berechnung ist § 2 BetrAVG heranzuziehen.

aa) Ausgangspunkt ist dabei die Pensionszusage unter Heranziehung des ursprünglichen Pensionsvertrages vom 22.11.1991 i.V.m. der abändernden Abrede vom 16.7.2004. Hiernach erfolgt eine Kürzung des monatlichen Pensionsanspruchs von 343 € im Umfang vom 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens vor Vollendung des 65 Lebensjahres.

bb) Bei Bestimmung des sog. Zeitwertfaktors zur Kürzung nach § 2 BetrAVG ist die Beschäftigungszeit bei der P.E.C. ab dem Jahr 1979 zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger während seiner Tätigkeit für die P.E.C. auf der rechtlichen Grundlage eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. Arbeitsrechts der BRD gearbeitet hat. Sofern nämlich die Tätigkeit des Klägers für die P.E.C. nicht auf einem als Arbeitsvertrag i.S.d. Arbeitsrechts der BRD zu qualifizierenden Rechtsverhältnis beruht haben mag, ist das Beschäftigungsverhältnis als Genossenschaftsmitglied einer PGH als ein solches nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zu berücksichtigen.

Zunächst ist darauf abzustellen, dass der Kläger während seiner Beschäftigung als Genossenschaftsmitglied bei der P.E.C. und nach Übergang der PGH in die E. GmbH ein im Rahmen der Aufgabenstellung weitgehend gleichbleibendes Arbeitsgebiet bearbeitet hat. Ohnehin zeigt der Anstellungsvertrag als Genossenschaftsmitglied vom 2.1.1979 weitgehende Weisungsbindungen des Klägers auf, indem etwa insbesondere seine Verpflichtung zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben nach den durch den Vorsitzenden der PGH und den leitenden Mitarbeitern erteilten Weisungen geregelt ist. Zudem ist hinsichtlich der Arbeitszeit eine Bindung jedenfalls im Außendienst an den vorgegebenen Einsatzplan genannt. Die für Arbeitsverhältnisse typische Eingliederung in den Betrieb der P. verdeutlicht sich auch in der Vereinbarung der Arbeitszeitdauer, des Arbeitsortes und beispielsweise des Umfangs des jährlichen Grundurlaubs.

Jedenfalls aber ist die Stellung des Klägers als Genossenschaftsmitglied der PGH als zulässige Tätigkeitsgrundlage für § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anzusehen. Bei dem Statut der PGH, welchem der Kläger gemäß der Vereinbarung vom 2.1.1979 als Genossenschaftsmitglied unterworfen war, handelt es sich um ein Gesellschaftsverhältnis, welches den Kläger als sog. Nichtarbeitnehmer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einbezieht (vgl. BGH AP Nr. 35 zu § 17 BetrAVG).

Weder aus dem Wortlaut des BetrAVG noch aus dessen Sinn und Zweck ist es zu rechtfertigen, dass ein Wechsel der recht-ZIP Heft 39/2009, Seite 1880lichen Tätigkeitsgrundlage von einer als Anwartschaft geschützten Rechtsform (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) in eine ihrerseits ebenfalls geschützte andere Rechtsform (Arbeitsverhältnis gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) eine Zäsur bewirken sollte mit der Folge, dass bei einer später eintretenden Insolvenz des zusagenden Unternehmens nur die für die Tätigkeit zuletzt maßgebende Rechtsform als Berechnungsgrundlage heranzuziehen wäre.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Revision ist anhängig beim BAG unter dem Az. 3 AZR 409/09.

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